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FG München Urteil vom 09.04.2014 - 4 K 361/12 (veröffentlicht am 25.06.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die angefochtene Prüfungsentscheidung der Steuerberaterprüfung kann gerichtlich nur begrenzt überprüft werden. Während Fachfragen nach den Beurteilungskriterien „richtig”, „falsch” oder „vertretbar” überprüfbar und damit justiziabel sind, beruhen prüfungsspezifische Wertungen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren Prüfungssituation, sind Ausdruck des prüferischen Bewertungsspielraums, im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich somit einer justiziellen Nachprüfung.

2. Die Wiederholung von Einzelheiten des Sachverhalts der Aufgabenstellung in der Ausarbeitung der Lösung stellt keine gesondert zu würdigende Prüfungsleistung dar.

3. Unklare oder missverständliche Aufgaben dürfen nicht zu Lasten des Prüflings ausgelegt werden.

4. In der Sache zutreffende und lösungsorientierte Ausführungen eines Prüflings können nicht ohne Weiteres völlig unberücksichtigt bleiben und müssen in der Abwägung der Prüferbewertung jedenfalls ihren Niederschlag finden. In diesem fachlichen Zusammenhang aus dem vorgeschlagenen Korrekturrahmen überhaupt keine Wertungspunkte bzw. lediglich einen halben Wertungspunkt zu vergeben, deutet auf eine Unterschreitung des prüfungsspezifischen Wertungsspielraums hin.

5. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass im Fall der Korrektur einer Prüfungsaufgabe sachlich zusammenhängende Themen durch rechnerische Addition mehrerer Einzelwertungspunkte beurteilt werden. Die zusammenfassende Bewertung einzelner Unterpunkte kann sich insbesondere dann anbieten, wenn der Prüfling einen anderen Lösungsaufbau wählt, als es der unverbindliche Korrekturvo...

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