Ersparte Überführungskosten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils

Im Streitfall ermöglicht die Steuerpflichtige ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern auf der Grundlage bestehender Betriebsvereinbarungen und unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen den Erwerb von ihr produzierter Fahrzeuge zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen. In Fällen, in denen die Steuerpflichtige ihren Mitarbeitern keine Überführungskosten berechnet, ermittelt sie die von den jeweiligen Lohnsteueranmeldungen umfassten geldwerten Vorteile aus dem Erwerb von Fahrzeugen zu Mitarbeiterkonditionen ohne Berücksichtigung von Überführungskosten.
Nicht berechnete Überführungskosten
Das Finanzamt vertritt dagegen im Haftungsverfahren die Auffassung, dass sich aus den Arbeitnehmern nicht berechneten Überführungskosten geldwerte Vorteile ergeben hätten, die der Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind.
Das Finanzgericht sah dies genauso und wies die eingelegte Klage ab. Unter Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. "Endpreise" im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sind keine typisierten und pauschalierten Werte, wie etwa der "inländische Listenpreis" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Endpreise, zu denen Waren angeboten werden, bestimmen sich vielmehr auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr.
Bewertung des Sachbezuges
Hiervon ausgehend ist das Finanzgericht der Auffassung, dass bei der Bewertung des Sachbezuges nicht auf den Endpreis am Abgabeort abzustellen ist, weshalb beim Arbeitnehmer ersparte Überführungskosten bei der Beurteilung des § 8 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben müssten. Denn Bemessungsgrundlage des lohnsteuerlich relevanten Preisvorteils ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der gegenüber dem fremden Letztverbraucher am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr angebotene (um 4 % geminderte) Endpreis, der im Streitfall in allen Fällen Überführungskosten beinhaltet.
Die Überführungskosten sind stets Bestandteil des fremden Letztverbrauchern berechneten einheitlichen Gesamtkaufpreises für das jeweilige Fahrzeug im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG und damit kein Entgelt für eine eigenständige (dem Arbeitnehmer gegenüber im Vergleich zum fremden Endkunden nicht erbrachte) Dienstleistung.
Revision wurde zugelassen
Die Rechtsproblematik wird im Schrifttum kontrovers diskutiert und ist vom Bundesfinanzhof bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht entschieden worden. Das Finanzgericht hat daher auch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Bescheide der Finanzverwaltung daher im Einspruchswege offen halten.
FG München, Urteil v. 19.5.2017, 8 K 2605/16, (Haufe Index 10944905)
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