Freimaurerloge nicht gemeinnützig
Hintergrund: Gemeinnützigkeit
Zu entscheiden war, ob eine Freimaurerloge (Loge) in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 Abs. 1 AO verfolgt. Nach § 1 ihrer Satzung ist sie eine auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei im Verband der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland. Die Pflege der Freimaurerei durch die Loge umfasst "die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland".
Nach § 2 ihrer Satzung verfolgt die Loge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Zweck der Loge ist "die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht. Gemäß § 3 der Satzung hat die Loge keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglieder der Loge können alle unbescholtenen Männer werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 erfüllen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme oder Annahme in die Loge erworben (§ 4 der Satzung). Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung der Loge.
Nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2012 setzte das Finanzamt zunächst eine Körperschaftsteuer von 201 EUR fest. Dagegen legte die Loge Einspruch ein und beantragte, sie als gemeinnützig anzuerkennen. Dem Einspruch half das Finanzamt nur insoweit ab, als es die Körperschaftsteuer 2012 auf 0 EUR herabsetzte. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach dem Urteil des FG verfolgt die Loge weder gemeinnützige noch mildtätige Zwecke. Nach Ansicht des Gerichts fördere sie keine gemeinnützigen Zwecke, da sie nicht der Förderung der Allgemeinheit diene. Mitglieder der Loge könnten nur Männer über 21 Jahre werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehörten und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen. Der von der Loge verfolgte Zweck könne auch Frauen zugutekommen. Wenn gleichwohl Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe die Loge zu erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle.
Entscheidung: BFH stimmt der Vorinstanz zu
Nach Auffassung des BFH ist die - trotz einer Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR - zulässige Revision der Loge unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Loge als gemeinnützig anzuerkennen.
Keine Förderung der Allgemeinheit
Die Tätigkeit der Loge ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zwar erfüllt sie nicht die speziellen Ausschlussvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 AO. Allerdings fördert sie die Allgemeinheit nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt.
Als Förderung der Allgemeinheit sind solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen. Indem die Loge Frauen von der Mitgliedschaft sowie von der Teilnahme an den rituellen Arbeiten selbst dann ausschließt, wenn sie die für Männer geltenden Aufnahmebedingungen (über 21 Jahre alt, unbescholten, wahrheitsliebend, Zugehörigkeit zu christlicher Glaubensgemeinschaft, Bekenntnis zur Lehre Jesu Christi) erfüllen, geschieht dies alleine wegen ihres Geschlechts. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt.
Hinweis: Auswirkungen auf Männergesangsvereine oder Frauenchöre?
Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen (Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 50 v. 2.8.2017).
BFH, Urteil v. 17.5.2017, V R 52/15; veröffentlicht am 2.8.2017
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
02.10.2026
-
Zum Rangverhältnis der Kindergeldberechtigten
01.10.2026
-
Steuersatzermäßigung im Hotel
01.10.2026
-
Neue anhängige Verfahren im September 2026
01.10.2026
-
Alle am 1.10.2026 veröffentlichten Entscheidungen
01.10.2026
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026