Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung
Sachverhalt:
Die A-GmbH hatte ihrer Schwestergesellschaft Z-GmbH mehrfach Darlehensbeträge gewährt. Die Darlehen waren verzinslich, jedoch ohne Besicherung. Am 1.4.2009 wurde über das Vermögen der Z-GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die A-GmbH hat bereits in ihrer Bilanz auf den 31.12.2008 auf die Forderungen eine Teilwertabschreibung auf 0 EUR vorgenommen. Das Finanzamt hat den steuerlichen Abzug im Rahmen der Betriebsprüfung abgelehnt und eine entsprechende Hinzurechnung des Aufwands nach § 8b Abs. 3 KStG vorgenommen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht sieht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z-GmbH als wertbegründende Tatsache, die am Bilanzstichtag noch nicht vorgelegen hatte. Folglich war zum 31.12.2008 noch keine Wertberichtigung auf das Darlehen gerechtfertigt. Doch selbst wenn eine Wertberichtigung bereits angezeigt gewesen wäre, würde der dadurch bedingte Aufwand als vGA dem Einkommen wieder erhöhend hinzuzurechnen sein. Denn soweit ein Darlehen an eine Schwestergesellschaft unter Bedingungen gewährt wird, unter denen ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten kein Darlehen gewährt hätte, ist von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer vGA auszugehen.
Letztlich konnte das Finanzgericht beide Fragen offen lassen. Denn selbst wenn eine Teilwertabschreibung zulässig und die Vermögensminderung keine vGA darstellen sollte, würde der daraus resultierende Aufwand steuerlich dem Einkommen der A-GmbH wieder nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG hinzuzurechnen sein. Die GmbH hat zudem den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht angetreten, dass auch ein fremder Dritter die Darlehen in gleicher Form vergeben hätte.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht beurteilt das Abzugsverbot für die Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG zudem als verfassungsgemäß. Es bestand kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des bis 2007 geltenden Rechts. Es wurde keine Revision zugelassen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2014, 6 K 1077/12, Haufe Index 7650592
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