
Das FG Münster hat entschieden, dass der Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig ist.
Tausch von Genussrechten
Vor dem FG Münster klagte der Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Gegenüber der GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die GmbH wurde entsprechend des Insolvenzplans in eine eG umgewandelt. Der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Der Kläger erklärte einen Verlust aus diesem Umtausch. Doch das Finanzamt erkannt den Verlust nicht an mit der Begründung, es handele sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Die Klage hatte Erfolg: Der Verlust war steuerlich zu berücksichtigen.
FG Münster, Urteil v. 9.6.2021, 13 K 207/18 E,F, veröffentlicht am 15.7.2021