Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf

Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach § 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein ausreichendes Indiz dafür, dass eine dem Katalogberuf eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Ausbildung und Tätigkeit vorliegt.

Hintergrund: Sog. IV-Verträge zwischen Krankenkassen und Berufsverbänden

Die Klägerin (K) ist als Heileurythmistin selbständig tätig. Sie absolvierte eine Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin und ist Mitglied des Berufsverbandes Heileurythmie e.V. Anfang 2006 schlossen zwölf gesetzliche Krankenkassen mit den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst, zu denen der Berufsverband der K gehört, Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge). Danach übernehmen die Kassen die Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie nach bestimmten Gebührensätzen.

FA und FG sehen Tätigkeit als gewerblich an

Nachdem K im Streitjahr keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, erließ das FA auf der Grundlage einer Schätzung einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen eingelegte Klage wies das FG mit der Begründung ab, dass K keine den Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt habe (EFG 2015 S. 1826).

Entscheidung: Tätigkeit der K ist als freiberuflich zu qualifizieren

Der BFH gab der K Recht und entschied, dass ihre Tätigkeit als Heileurythmistin der Tätigkeit des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Katalogberufs des Krankengymnasten/ Physiotherapeuten ähnlich sei.

Voraussetzungen für die Annahme eines ähnlichen Berufs liegen vor

Ein ähnlicher Beruf liegt, vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der Katalogberufe vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Erfordert der Katalogberuf eine Erlaubnis, muss für die Ausübung des ähnlichen Berufs ebenfalls eine solche erforderlich sein (vgl. BFH Urteil vom 22.01.2001 - IV R 51/01, BStBl II 2004 S. 509, m.w.N.).

Da die Heileurythmie zu den Versorgungsinhalten der anthroposophischen Medizin gehört, also unter den Begriff der Heilkunst fällt, ist die Tätigkeit einer Heileurythmistein mit der eines Krankengymnasten vergleichbar. Die Ausbildung zur Heileurythmistin ist zwar – anders als beim Krankengymnasten – nicht staatlich geregelt. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienen jedoch auch die Regelungen in den sog. IV-Verträgen des SGB V, die hohe Anforderungen an die Qualifikation des Erbringers der Heilleistung stellen. So darf die Durchführung der Behandlung nur von einem hierfür entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen. Die Ausbildung und Eignung des Therapeuten muss durch den Berufsverband überprüft und anerkannt sein. In Anbetracht dessen – so befand der BFH – stellt die Zulassung der K durch den Berufsverband zur Erbringung von Leistungen der Anthroposophischen Medizin auf der Grundlage sog. IV-Verträge ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf ähnlichen Tätigkeit dar.

Hinweis: Weiterentwicklung der geänderten Rechtsprechung zur Ähnlichkeit der Tätigkeit bei Heilberufen

Mit Urteil vom 28.08.2003 - IV R 69/00, (BStBl II 2004 S. 954) hat der BFH erstmals entschieden, dass – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – die Ähnlichkeit eines Heilberufs mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten nicht notwendigerweise eine staatliche Erlaubnis der Tätigkeit voraussetzt. Dort hat der BFH ein Indiz für die Ähnlichkeit der Tätigkeit eines Audio-Psycho-Phonologen mit der des Krankengymnasten darin gesehen, dass die Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist. In der Besprechungsentscheidung wertet es der BFH als ein weiteres – von der regelmäßigen Zulassung nach § 124 SGB V unabhängiges – Indiz, wenn aufgrund des Abschlusses von integrierten Versorgungsverträgen nach §§ 140a ff. SGB V bestimmte Anforderungen an die Ausbildung des Leistungserbringers gestellt werden und deren Einhaltung vom Berufsverband überwacht wird. Beide Vorschriften dienen schließlich dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu § 4 Nr. 14 UStG

Die vorliegende Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BFH zum Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation eines Heileurythmisten bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG. Auch der für die Befreiung von der Umsatzsteuer erforderliche Befähigungsnachweis für die Erbringung von Heilbehandlungen kann sich aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben (vgl. BFH Urteil vom 08.03.2012 - V R 30/9, BStBl II 2012 S. 623, Rz 43).

BFH Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 26/15 (veröffentlicht am 10.04.2019)

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