Tätigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei
Die klagende Journalistin war für einen deutschen Verlag als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern. Die Journalistin arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie Dienstreisen in die Nachbarländer. Die betreffenden Einkünfte versteuerte sie in Österreich. Das beklagte Finanzamt wollte die Einkünfte, soweit sie auf Tage entfielen, an denen die Klägerin Dienstreisen außerhalb Österreichs durchgeführt hatte, ebenfalls in Deutschland besteuern. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Gehälter und Löhne seien ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt werde. Die journalistischen Leistungen seien ausschließlich in Österreich erbracht worden. Auch wenn - die Journalistentätigkeit prägende - Dienstreisen in andere Länder durchgeführt worden seien, führe dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich stelle auf einen einheitlichen Tätigkeitsort ab.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2013, 10 K 2438/11 E
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