Sukzessive anteilige Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31.3.2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. B veräußerte in der Folgezeit Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien sind durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag übergegangen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Vorgänge aufgegriffen. Für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B wurde jeweils ein gewerbesteuerpflichtiger Einbringungsgewinn I ermittelt. Im Klageverfahren wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.
Ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig?
Doch auch der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ist nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ein auf eine Anteilsveräußerung entfallender Gewinn ist nur gewerbesteuerbar, wenn die Voraussetzungen des § 7 GewStG vorliegen. Daraus ergibt sich, dass nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb zu erfassen sind, hingegen Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.
Vermächtnisweise Übertragung der Anteile
Fraglich ist, ob dies auch eine nur sukzessive bzw. teilweise Veräußerung der erhaltenen Anteile umfasst. Das Finanzgericht sieht dies so. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile wirkt sich nicht dergestalt auf den Sachverhalt zum Übertragungsstichtag aus, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkt sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG bleiben davon unberührt.
Das Finanzgericht schließt sich damit der herrschenden Meinung in der Literatur an. Es spricht sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus, wonach ein Einbringungsgewinn I dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden (AEUmwStG, BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 b/08/10001, Haufe Index 2887451 unter Tz. 22.07). Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese wurde vom Finanzamt auch eingelegt (Az. beim BFH I R 26/18).
FG Köln, Urteil v. 19.7.2018, 6 K 2507/16, Haufe Index 12102684
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026