Studium als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

Die Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG endet, wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, so ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht. 

Bestehen der Prüfung wurde mitgeteilt 

Mit Bescheid vom 30.06.2016 setzte die Familienkasse gegenüber der Klägerin Kindergeld für deren Tochter für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 fest. Die Tochter war ab März 2015 an der Hochschule  im Masterstudiengang Management eingeschrieben. Nachdem sie die letzte Teilprüfung des Masterstudiengangs absolviert hatte, wurde sie zumindest mündlich über das Bestehen der Prüfung unterrichtet, und holte am 25.11.2016 ihre Zeugnisunterlagen ab.

Kein Kindergeld mehr 

Nachdem die Hochschule mitgeteilt hatte, dass die Tochter am 06.10.2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten habe, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab 01.11.2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin mit Ihrer Klage die Gewährung von Kindergeld auch für November 2016 – Februar 2017.

Berufsausbildung beendet 

Nach Auffassung des FG ist die Klage unbegründet. Die Tochter der Klägerin befand sich  von November 2016 bis Februar 2017 in einer länger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Die Berufsausbildung endet u.a., wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine Prüfungsentscheidung ergangen ist. Die letzte Prüfungsleistung der Tochter, das Kolloquium, fand am 28.09.2016 statt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung wird das Ergebnis dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.

Nach Ansicht des FG beendet bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann, auch wenn es sein Prüfungsergebnis schriftlich noch nicht nachweisen kann.

Auch das FG München (Urteil vom 07.07.1999 - 1 K 3178/97) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.09.1997 - 7 K 137/96) lassen für den Abschluss des Studiums die mündliche oder schriftliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ausreichen.

Sächsisches FG Urteil vom 07.06.2019 - 1 K 1559/17 (Kg), Rev. eingelegt (Az beim BFH: III R 40/19).