Abschluss eines Hochschulstudiums als kindergeldrechtliche Berufsausbildung
Bestehen der Prüfung wurde mitgeteilt
Mit Bescheid vom 30.06.2016 setzte die Familienkasse gegenüber der Klägerin Kindergeld für deren Tochter für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 fest. Die Tochter war ab März 2015 an der Hochschule im Masterstudiengang Management eingeschrieben. Nachdem sie die letzte Teilprüfung des Masterstudiengangs absolviert hatte, wurde sie zumindest mündlich über das Bestehen der Prüfung unterrichtet, und holte am 25.11.2016 ihre Zeugnisunterlagen ab.
Kein Kindergeld mehr
Nachdem die Hochschule mitgeteilt hatte, dass die Tochter am 06.10.2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten habe, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab 01.11.2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin mit Ihrer Klage die Gewährung von Kindergeld auch für November 2016 – Februar 2017.
Berufsausbildung beendet
Nach Auffassung des FG ist die Klage unbegründet. Die Tochter der Klägerin befand sich von November 2016 bis Februar 2017 in einer länger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Die Berufsausbildung endet u.a., wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine Prüfungsentscheidung ergangen ist. Die letzte Prüfungsleistung der Tochter, das Kolloquium, fand am 28.09.2016 statt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung wird das Ergebnis dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.
Nach Ansicht des FG beendet bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann, auch wenn es sein Prüfungsergebnis schriftlich noch nicht nachweisen kann.
Auch das FG München (Urteil vom 07.07.1999 - 1 K 3178/97) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.09.1997 - 7 K 137/96) lassen für den Abschluss des Studiums die mündliche oder schriftliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ausreichen.
Sächsisches FG Urteil vom 07.06.2019 - 1 K 1559/17 (Kg), Rev. eingelegt (Az beim BFH: III R 40/19).
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
300
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
278
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
276
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
187
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
152
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
135
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
131
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
123
-
Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026