Die Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung von 2 Megawatt bestimmt sich nach der Generatorenleistung; der Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen (z.B. Kühlwasserpumpen) ist nicht abzuziehen.

Entscheidungsstichwörter

Zum stromsteuerrechtlichen Begriff der Nennleistung

Leitsatz

1. Bei der Bestimmung der Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage ist auf die Generatorenleistung abzustellen; der Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen ist nicht abzuziehen.

2. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke der Zuschlagsgewährung nach dem KWKG in einem Zulassungsbescheid gemachten Angaben gebunden.

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3

EnergieStG § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2

KWKG § 3 Abs. 3, § 5 und § 6

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. September 2009  2 K 1517/06

Urteil v. 7.6.2011, VII R 55/09, veröffentlicht am 21.9.2011