Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft
Streitig ist, ob das Vermögen einer Stiftung & Co. KG Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellt. Gegenstand des Unternehmens der Stiftung & Co. KG ist die Vermögensverwaltung. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist eine Familien-Stiftung, die allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet ist. Die Kläger sind die zu 80 % beteiligten Kommanditisten, die diese Kommandit-Beteiligung geerbt haben. Das Finanzamt forderte die KG auf, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG einzureichen. Die Kläger beantragten stattdessen, eine Erklärung zur Wertfeststellung des Anteils an einem Betriebsvermögen gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG der Besteuerung zugrunde zu legen, da es sich bei der Stiftung & Co. KG um eine Gesellschaftsform handele, die erbschaftsteuerrechtlich der GmbH & Co. KG gleichzusetzen sei. Dementsprechend sei die Feststellung zur Ausgangslohnsumme und zur Anzahl der Beschäftigten auf null festzusetzen.
Kein begünstigtes Betriebsvermögen
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Vermögen der KG ist kein Betriebsvermögen, da die Stiftung & Co. KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG darstellt. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Komplementärin der KG keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern eine rechtsfähige Stiftung und damit eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG ist. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist dabei auch nicht analog in Fällen anzuwenden, in denen eine Stiftung ausschließlich persönlich haftende und geschäftsführungsbefugte Komplementärin einer KG ist; die Vorschrift weist keine Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie gefüllt werden müsste.
Stiftung erzielt nicht automatisch gewerbliche Einkünfte
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die vom BFH aufgegebene Geprägerechtsprechung im Gesetz verankert, vgl. BFH Beschluss vom 25.06.1984 - GrS 4/82. Eine GmbH & Co. KG ist insbesondere deshalb als in vollem Umfang gewerblich tätige Personengesellschaft qualifiziert worden, weil die allein haftende und geschäftsführungsbefugte GmbH für den Betrieb der Personengesellschaft von einer derartigen Bedeutung ist, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte der GmbH auch den Charakter der Einkünfte aller Gesellschafter der GmbH & Co. KG bestimmt. Eine analoge Anwendung auf die Stiftung, die eben nicht automatisch kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, verbietet sich daher. Beim BFH ist die Revision unter dem Az. II R 9/20 anhängig.
FG Münster Urteil vom 27.02.2020 - 3 K 3593/16 F (veröffentlicht am 15.05.2020)
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