Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschränkt möglich

Das Hessische FG hat entschieden, dass das Finanzamt einen Steuerzahler, der seine Steuern bar zahlen möchte, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen kann, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. 

Das FG hat außerdem entschieden, dass eine solche Einzahlung an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann. Das Gericht stellt außerdem klar, dass das Finanzamt dem Kläger auch nicht die Bankgebühren (im Urteilsfall: 6 EUR) ersetzen muss, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden seien.

Hessisches FG, Urteil v. 12.12.2017, 11 K 1497/16, veröffentlicht am 17.4.2018

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