Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschränkt möglich

Das FG hat außerdem entschieden, dass eine solche Einzahlung an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann. Das Gericht stellt außerdem klar, dass das Finanzamt dem Kläger auch nicht die Bankgebühren (im Urteilsfall: 6 EUR) ersetzen muss, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden seien.
Hessisches FG, Urteil v. 12.12.2017, 11 K 1497/16, veröffentlicht am 17.4.2018
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
582
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
579
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
537
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
426
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
379
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
378
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
313
-
Teil 1 - Grundsätze
307
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
272
-
5. Gewinnermittlung
237
-
Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der "Zahlstelle"
14.07.2025
-
Gewinns aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
14.07.2025
-
Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
14.07.2025
-
Veräußerungskosten bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
11.07.2025
-
Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen
10.07.2025
-
Alle am 10.7.2025 veröffentlichten Entscheidungen
10.07.2025
-
Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen
10.07.2025
-
Übernachtungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit eines Berufskraftfahrers
09.07.2025
-
Nach § 69 AO haftender Personenkreis
08.07.2025
-
Bestimmung des Haftungsumfangs und Haftungsquote
08.07.2025