Vorgefertigtes Konzept als Voraussetzung für ein Steuerstundungsmodell
Modellhafte Gestaltung
Durch den Erwerb zu 100 % fremdfinanzierter, festverzinslicher Wertpapiere in Höhe von Mio. € sollte im ersten Jahr ein Verlust infolge eines Disagio und vorausgezahlter Darlehenszinsen ausgewiesen werden. Nachdem in den folgenden Jahren die gezahlten und die empfangenen Zinsen sich ausglichen, sollte der Investor bei Endfälligkeit ausreichende Bonuszahlungen erhalten, so dass insgesamt positive Einkünfte ausgewiesen würden.
Das Finanzamt versagte den ausgewiesenen Verlusten des Erstjahres die Anerkennung, weil der Investor ein vorgefertigtes Konzept übernommen hatte, das der Initiator zusammen mit der kreditgebenden Bank einer größeren Zahl anderer Investoren angeboten und mit etlichen umgesetzt hatte.
Die GmbH & Co.KG, die zur Abwicklung der Investition gegründet worden war, wandte ein, es habe kein vorgefertigtes Konzept vorgelegen, weil die steuerliche Grundidee bekannt gewesen sei und im Detail Änderungen an den Verträgen vorgenommen worden seien. Der BFH habe in einem vergleichbaren Parallelfall (BFH Urteil vom 17.01.2017 - VIII R 7/13) mit demselben steuerlichen Berater, den das Finanzamt als Initiator des Modells angesehen hat, kein vorgefertigtes Konzept angenommen.
Revision beim BFH
Das FG hat die Klage abgewiesen, zugleich jedoch die Revision zum BFH, die in zwischen eingelegt wurde (Az. VIII R 10/19), zugelassen. Der Investor habe im November 2006 unter Zeitdruck gehandelt und lediglich die mit der Bank abgestimmten Verträge übernehmen können. Verhandelt wurde nur noch über die Höhe der Bankgebühren (die zum Teil an den Initiator weitergeleitet wurden). An demselben Tag seien mehrere gleichartiger Verträge in der Praxis des Initiators abgeschlossen worden. Dem BFH solle Gelegenheit geboten werden, die Voraussetzungen für Annahme einer modellhaften Gestaltung genauer zu definieren.
Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells
Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells so exakt zu definieren, dass in Grenzfällen eine klare Abgrenzung möglich wird. Hinzu kommt oft, dass es den Beteiligten gelingen kann, die genauen Umstände der Planungen und Verhandlungen zu verschleiern bzw. steuergünstig darzustellen, insbesondere wenn mehr oder weniger umfangreiche Änderungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen werden. Für die Praxis ist eher Zurückhaltung zu empfehlen, wenn mehreren Steuerpflichtigen ähnliche Verträge mit dem Ziel eines Verlustausweises angeboten werden.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025