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Hessisches FG Urteil vom 06.03.2019 - 7 K 739/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b EStG beim Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Findet der Investor/Anleger ein Konzept vor in das er die wesentlichen Grundlagen für sein geplantes Vorhaben einsetzen kann, ohne selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens zu entwickeln, handelt es sich um ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Investor/Anleger bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv verhalten hat.

 

Normenkette

EStG § 15b Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2023; Aktenzeichen VIII R 10/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anwendung des § 15b EStG im Zusammenhang mit einem im Jahr 2006 erfolgten Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverchreibungen.

Die Klägerin ist am xx.xx. 2006 gegründet worden. Kommanditisten sind Kommanditist 1 mit einem Ergebnisanteil von 83,80 v.H. und Kommanditist 2 mit einem Ergebnisanteil von 15,80 v.H. Atypisch stiller Gesellschafter ist St mit einem Ergebnisanteil von 0,40 v.H. Herr Kommanditist 1 ist als sogenannter geschäftsführender Kommanditist zur Geschäftsführung berufen. Komplementärin ohne vermögenswerte Beteiligung war in 2006 eine in 1974 errichtete X GmbH. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und sonstiger Instrumente, die wirtschaftlich ähnlich sind. Die Klägerin ist nicht originär gewerblich tätig. Das Gesellschaftskapital belief sich nach einer Kapitalerhöhung vom 10.12.2006 einschließlich der Einlage des stillen Gesellschafters auf rund Millionen €.

Noch im Jahr 2006 investierte die ...

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