Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Hintergrund: Gewährung eines zinslosen – mit einer Lebensversicherung besicherten – Darlehens an die Ehefrau
Streitig war, ob bei Aufnahme eines über eine Lebensversicherung abgesicherten Darlehens, welches sodann der Ehefrau zur Sicherung ihres Wertpapierdepots zinslos zur Verfügung gestellt wird, eine Steuerpflicht der Erträge der Lebensversicherung eintritt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).
Abtretung der Ansprüche aus einer Rentenversicherung an eine Bank
Der Kläger schloss im Jahr 1987 bei einer Versicherung eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (im Folgenden: Rentenversicherung) ab. Am 30.1.2008 nahm er bei einer Bank (im Folgenden: Bank) ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung.
Finanzamt erlässt Feststellungsbescheid
Nachdem die Bank dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung angezeigt hatte, stellte das Finanzamt durch Bescheid vom 17.8.2011 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Den Einspruch gegen diesen Feststellungsbescheid wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung mit der Begründung zurück, dass das Darlehen steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden sei.
FG bestätigt die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids
Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Sparanteile lägen nicht vor, weil die Darlehenszinsen –infolge der zinslosen Weitergabe des Betrags an seine Ehefrau – weder bei ihm noch bei seiner Ehefrau als Werbungskosten abziehbar seien. Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, das durch die Rentenversicherung abgesicherte Darlehen habe dem Erwerb einer Forderung des Klägers gedient, so dass eine steuerschädliche Verwendung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG 2004) vorliege.
Entscheidung des BFH: Revision des Steuerpflichtigen ist begründet
Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für begründet. Der angegriffene Bescheid des Finanzamts ist entgegen der Auffassung des FG rechtswidrig und daher aufzuheben.
Feststellungsverfahren
Nach § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.d.F. AltEinkG stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F. des AltEinkG; nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG) gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG i.d.F. des AltEinkG (nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 nicht erfüllt sind.
Feststellung setzt voraus, dass die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind
Die abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine Versicherung i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 dar, nämlich eine Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004, die während ihrer Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 liegt aber dennoch nicht vor, weil es an der weiteren Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, fehlt.
Zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führende Darlehen sind steuerschädlich
Steuerschädlich sind Finanzierungskosten, die ihrer Art nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 ist zudem nicht personenbezogen. Steuerschädlich kann vielmehr auch die Verwendung der Versicherung durch und für Dritte sein. Nicht notwendig ist des Weiteren, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend gemacht werden und sich steuerlich auswirken
Nicht steuerschädlich sind Finanzierungen von Privatausgaben
Nicht steuerschädlich i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 sind aber Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Dazu gehören Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten i.S. von § 2 EStG stehen, also insbesondere der Finanzierung von Privatausgaben dienen. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich ein Darlehen gewährt. Mangels (angestrebter) Einnahmen – als Grundlage jeglicher Einkommensbesteuerung – liegt insoweit von vornherein keine einkommensteuerbare Tätigkeit des Klägers vor. Seine Refinanzierungskosten stellen unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der privaten Lebensführung dar. Er hat die Rentenversicherung daher nicht steuerschädlich i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 zur Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet.
Hinweis: Finanzierungskosten sind nicht der Ehefrau zuzurechnen
Die Ansprüche aus der Rentenversicherung haben im vorliegenden Fall nicht der Besicherung eines Darlehens eines Dritten gedient, denn der Kläger hat den besicherten Kreditvertrag selbst abgeschlossen. Die Finanzierungskosten waren damit keine Aufwendungen – und daher auch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten – der Ehefrau, sondern Aufwendungen des Klägers als Darlehensnehmer.
BFH Urteil vom 25.09.2018 - VIII R 3/15 (veröffentlicht am 27.03.2019)
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