Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping
Steuerliche Behandlung der Ausschüttung
Vor dem FG Düsseldorf klagte eine GmbH & Co. KG, die persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA war. Diese wiederum war einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. Gegründet wurden alle drei Gesellschaften Ende 2011. Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten und teilte sie im Wege des so genannten Bondstrippings in die Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Noch in 2011 erhielt die KGaA eine Ausschüttung aus dem Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine von der SICAV. Fraglich war die steuerliche Behandlung. Das FG Düsseldorf hat in seinem Zwischenurteil zugunsten der Klägerin entschieden, dass der Gewinnanteil der Klägerin steuerfrei ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Az. I R 8/19 anhängig.
FG Düsseldorf, Zwischenurteil v. 17.12.2018, 2 K 3874/15 F, Pressemeldung v. 26.2.2019
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