Steuerberatungsgesellschaft mit Doktortitel des Ausgeschiedenen

Der BGH hat entschieden, dass bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt sind, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot 

Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB liege nicht vor. Im Streitfall sei durch die Fortführung des Dokotitels keine unberechtigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen gegeben. 

Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, sei in der Sache nämlich auch bei der hier zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet. Es handelte sich um einen vereidigten Buchprüfer der zugleich Steuerberater ist und um einen Rechtsanwalt.

BGH, Beschluss v. 8.5.2018, II ZB 27/17


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