Sicherheitszuschlag von 10 % bei gravierenden Kassenführungsmängeln
Finanzamt schätzt bei Kasseneinnahmen hinzu
Der Kläger betrieb im Streitjahr mehrere organisatorisch getrennte Erotikmärkte. In einem Markt unterhielt er einen Shop und einen Bereich mit Videokabinen und Erotikkino. Aufgrund einer Außenprüfung in diesem Markt kam der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kassensturzfähigkeit im Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos nicht gegeben sei, weil die Geldspeicher der dort befindlichen Automaten nur in unregelmäßigen Abständen (einmal wöchentlich) geleert wurden, Münzen und Geldscheine ohne eigene Zählung bei der Bank abgeliefert und dort gutgeschrieben wurden. Im Übrigen wurden die Einnahmen durch Addition der Bankgutschriften und der verausgabten Beträge ermittelt. Für die einzelnen Kassen wurden des Weiteren keine getrennten Aufzeichnungen vorgenommen. Im Rahmen einer griffweisen Zuschätzung erhöhte das Finanzamt deshalb den erklärten Umsatz und Gewinn um jeweils 10%. Die Höhe des Sicherheitszuschlags wurde dabei aus dem vom Steuerpflichtigen erklärten Umsatz abgeleitet. Gegen den geänderten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und bestritt die Berechtigung des Finanzamts zur Hinzuschätzung. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben.
Hinzuschätzung war zulässig
Die zulässige Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Auffassung des Gerichts war die Hinzuschätzung dem Grund nach nicht zu beanstanden, weil das gewonnene Schätzungsergebnis schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sei. Die Schätzung berücksichtige im Übrigen auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten. Im Streitfall sei es daher gerechtfertigt gewesen, wegen der nicht ordnungsgemäßen Buchführung die Hinzuschätzung auf der Grundlage eines Sicherheitszuschlags vorzunehmen.
Mängel in der Buchführung
Die Hinzuschätzung war nach der Überzeugung des Gerichts auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit verweist das Gericht darauf, dass es feste Regeln für die Höhe eines Sicherheitszuschlags nicht gebe. Lägen jedoch wie im Streitfall gravierende Buchführungsmängel vor, sei ein Sicherheitszuschlag i. H. v. 10% auf den erklärten Umsatz bzw. Gewinn nicht zu beanstanden. Die im Streitfall vorgenommene Ableitung des Sicherheitszuschlags aus dem vom Steuerpflichtigen erklärten Umsatz ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls zutreffend, weil im vorliegenden Fall nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden konnte, das bezogen auf den Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos die in der Gewinnermittlung enthaltenen Betriebsausgaben Fixkosten waren, die sich durch die tatsächliche Erzielung weiterer, bisher nicht erklärter Umsatzerlöse nicht erhöht haben dürften.
Das Urteil hat in der täglichen Prüfungspraxis große Bedeutung, weil es immer wieder Fälle gibt, in denen die Finanzverwaltung Zuschätzungen auf der Basis des Umsatzes vornimmt und im Einzelfall damit einhergehende mögliche Steigerungen im Bereich der Betriebsausgaben vernachlässigt. Nur in dem Fall, in dem die Finanzverwaltung schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum im Rahmen einer gebotenen Zuschätzung beim Gewinn nicht - wie sonst üblich - ein geringerer Prozentsatz der Umsätze als ausreichend und angemessen bzw. zutreffend angesehen wird, kann allerdings die Zuschätzung aus dem Umsatz abgeleitet werden. Von Belang ist auch die Erkenntnis, dass bei gravierenden Buchführungsmängeln eine Zuschätzung von 10% durchaus ermessensgerecht sein kann.
Thüringer FG, Urteil v. 13.12.2017, 3 K 608/17, Haufe Index 12126297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026