Sicherheitszuschlag von 10 % bei gravierenden Kassenführungsmängeln
Finanzamt schätzt bei Kasseneinnahmen hinzu
Der Kläger betrieb im Streitjahr mehrere organisatorisch getrennte Erotikmärkte. In einem Markt unterhielt er einen Shop und einen Bereich mit Videokabinen und Erotikkino. Aufgrund einer Außenprüfung in diesem Markt kam der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kassensturzfähigkeit im Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos nicht gegeben sei, weil die Geldspeicher der dort befindlichen Automaten nur in unregelmäßigen Abständen (einmal wöchentlich) geleert wurden, Münzen und Geldscheine ohne eigene Zählung bei der Bank abgeliefert und dort gutgeschrieben wurden. Im Übrigen wurden die Einnahmen durch Addition der Bankgutschriften und der verausgabten Beträge ermittelt. Für die einzelnen Kassen wurden des Weiteren keine getrennten Aufzeichnungen vorgenommen. Im Rahmen einer griffweisen Zuschätzung erhöhte das Finanzamt deshalb den erklärten Umsatz und Gewinn um jeweils 10%. Die Höhe des Sicherheitszuschlags wurde dabei aus dem vom Steuerpflichtigen erklärten Umsatz abgeleitet. Gegen den geänderten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und bestritt die Berechtigung des Finanzamts zur Hinzuschätzung. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben.
Hinzuschätzung war zulässig
Die zulässige Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Auffassung des Gerichts war die Hinzuschätzung dem Grund nach nicht zu beanstanden, weil das gewonnene Schätzungsergebnis schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sei. Die Schätzung berücksichtige im Übrigen auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten. Im Streitfall sei es daher gerechtfertigt gewesen, wegen der nicht ordnungsgemäßen Buchführung die Hinzuschätzung auf der Grundlage eines Sicherheitszuschlags vorzunehmen.
Mängel in der Buchführung
Die Hinzuschätzung war nach der Überzeugung des Gerichts auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit verweist das Gericht darauf, dass es feste Regeln für die Höhe eines Sicherheitszuschlags nicht gebe. Lägen jedoch wie im Streitfall gravierende Buchführungsmängel vor, sei ein Sicherheitszuschlag i. H. v. 10% auf den erklärten Umsatz bzw. Gewinn nicht zu beanstanden. Die im Streitfall vorgenommene Ableitung des Sicherheitszuschlags aus dem vom Steuerpflichtigen erklärten Umsatz ist nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls zutreffend, weil im vorliegenden Fall nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden konnte, das bezogen auf den Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos die in der Gewinnermittlung enthaltenen Betriebsausgaben Fixkosten waren, die sich durch die tatsächliche Erzielung weiterer, bisher nicht erklärter Umsatzerlöse nicht erhöht haben dürften.
Das Urteil hat in der täglichen Prüfungspraxis große Bedeutung, weil es immer wieder Fälle gibt, in denen die Finanzverwaltung Zuschätzungen auf der Basis des Umsatzes vornimmt und im Einzelfall damit einhergehende mögliche Steigerungen im Bereich der Betriebsausgaben vernachlässigt. Nur in dem Fall, in dem die Finanzverwaltung schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum im Rahmen einer gebotenen Zuschätzung beim Gewinn nicht - wie sonst üblich - ein geringerer Prozentsatz der Umsätze als ausreichend und angemessen bzw. zutreffend angesehen wird, kann allerdings die Zuschätzung aus dem Umsatz abgeleitet werden. Von Belang ist auch die Erkenntnis, dass bei gravierenden Buchführungsmängeln eine Zuschätzung von 10% durchaus ermessensgerecht sein kann.
Thüringer FG, Urteil v. 13.12.2017, 3 K 608/17, Haufe Index 12126297
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026