Seminarkosten zur Geldanlage und Persönlichkeitsentwicklung

Das FG Düsseldorf entschied, dass ein selbstständiger IT-Berater die Kosten für Seminare zur Geldanlage und allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen kann, da die inhaltliche Ausrichtung der Kurse zu unspezifisch ist.

Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als IT-Berater

Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Der klagende Diplom-Ingenieur hatte nach eigenen Angaben eine langjährige "IT-Karriere in Weltfirmen" im Anstellungsverhältnis durchlaufen und war im Jahr 2014 schließlich arbeitslos geworden. Ab 2016 nahm er eine selbstständige Tätigkeit als IT-Berater auf.

In der Zeit der Arbeitslosigkeit hatte er zahlreiche Seminare im Ausland besucht, unter anderem zu Fragen des Vermögensaufbaus ("Geheime Anlagestrategien", "Devisenhandel", "Die Garantie für Ihren Wohlstand", "Nie wieder arbeiten") und zur Persönlichkeitsentwicklung ("Erleuchteter Krieger", "Trainiere den Trainer"). Die Kosten von 27.000 EUR machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2014 als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies unter anderem auf den fehlenden berufsspezifischen Zuschnitt der Seminare.

Steuerliche Behandlung von Seminarkosten

Das FG entschied, dass das Finanzamt die Seminarkosten zu Recht nicht anerkannt hatte. Aufwendungen sind nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang zu den Einkünften besteht, in deren Rahmen der Kostenabzug begehrt wird. Voraussetzung ist, dass der Entschluss zur Aufnahme der zukünftigen Berufstätigkeit bereits getroffen worden ist und aus objektiven Umständen abgeleitet werden kann. Zudem muss die betriebliche Veranlassung der Kosten nachgewiesen werden – die objektive Beweislast hierfür liegt beim Steuerzahler.

Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Im vorliegenden Fall war nicht ersichtlich, dass sich der Ingenieur bereits im Jahr 2014 endgültig zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit entschlossen hatte. Aufgrund seiner vorgetragenen jahrelangen Berufserfahrung und hohen Qualifizierung war zu erwarten gewesen, dass er direkt nach seinem Arbeitsplatzverlust 2014 damit beginnt, entsprechende Aufträge und Auftraggeber zu akquirieren. Entsprechende Aktivitäten hatte er jedoch nicht nachweisen können.

Darüber hinaus fehlte es auch an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen den Seminarinhalten und der späteren Beratungstätigkeit. Allgemeine Vermögens- und Geldanlagethemen weisen keinen Bezug zu dieser Tätigkeit auf. Gleiches gilt für das Seminar "Nie wieder arbeiten", das den Weg zu einem passiven Einkommen aufzeigen soll – und gerade nicht auf eine aktive Tätigkeit als IT-Berater abzielt. Die Seminare zur Persönlichkeitsentwicklungen hatten eine allgemein angelegte Ausrichtung und somit einen privaten Charakter. Die Kurse waren nicht auf bestimmte Berufsgruppen zugeschnitten, sondern richteten sich an alle Personen, die ohne große Anstrengungen reich werden wollen.

Ob der klagende Ingenieur später tatsächlich ohne große Anstrengungen zu Reichtum gekommen ist, blieb offen. Fest steht aber, dass eine Steuererstattung infolge eines vorweggenommenen Betriebsausgabenabzugs hierzu nichts beigetragen hat; das Urteil ist rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2021, 10 K 2085/17 E


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