Schadensersatz zur Abgeltung von Urheberrechtsverletzung
Die Klägerin ist eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin von exklusiven Verwertungsrechten an diversen Tonaufnahmen. Sie beauftragte eine Anwaltskanzlei, gegen die rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet vorzugehen und in ihrem Namen gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche geltend zu machen. Als Gegenleistung sollte die Kanzlei 75 % aller Zahlungen von Rechtsverletzern zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Rechtsverletzer in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2010 als nichtsteuerbar und zog die Vorsteuern aus den Rechnungen der Kanzlei in voller Höhe ab. Das Finanzamt ging bei der Veranlagung dagegen von der Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Zahlungen der Rechtsverletzer aus.
Zahlung ist nicht umsatzsteuerbar
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Auch nach Ansicht des FG sind die Zahlungen der Rechtsverletzer nicht umsatzsteuerbar. Danach ist die Klägerin die Geschädigte, die in ihrem eigenen dinglichen Recht verletzt wurde. Das Finanzamt kann seine gegenteilige Auffassung nicht auf das BFH-Urteil v. 16.1.2003 (V R 92/01, Haufe Index 923893) stützen, weil es dort um einen Abmahnverein ging, der Verstöße gegen das UWG verfolgte und Unternehmer abmahnte, welche Wettbewerbsverstöße begangen hatten. In solchen Fällen geht der BGH nämlich insoweit davon aus, dass die Abmahnvereine im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag auch im Interesse des Abgemahnten tätig werden und an diesen eine Art Rechtsberatungsleistung erbringen, sodass die Abmahnvereine einen Anspruch aus § 683 BGB haben. Offenbar nur vor diesem Hintergrund hat dann der BFH die Umsatzsteuerbarkeit der von den Abmahnvereinen vereinnahmten Zahlungen bejaht. Vorliegend ist der Abmahnende aber kein Abmahnverein, sondern "der Verletzte" selbst.
Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Aufgrund der Nichtsteuerbarkeit der Vergleichszahlungen ist die Klägerin allerdings auch nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Anwaltskanzlei berechtigt. Vielmehr ist von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem nichtsteuerbaren Ausgangsumsatz auszugehen, so dass ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.
Das FG hat den Streitfall überzeugend von der BFH-Rechtsprechung zu Abmahnvereinen abgegrenzt und geht hier m. E. zutreffend von nichtsteuerbaren Zahlungen aus. Den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Anwaltskanzlei hat das FG nicht anerkannt, obwohl die originäre Tätigkeit der Klägerin, nämlich der Verkauf von Tonträgern, umsatzsteuerpflichtig ist. Dies wurde u. a. mit der Art der Vergütung begründet. Im Streitfall richteten sich nämlich die an die Anwälte zu zahlenden Beträge ausschließlich nach der Höhe der erlangten (nichtsteuerbaren) Zahlungen (fester Prozentsatz!). Aufgrund dieser besonderen Vergütungsvereinbarung konnten die Kosten insoweit nie die erlangten Schadensersatzleistungen übersteigen, sodass sie auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der steuerpflichtigen Ausgangsleistungen gehörten, sondern unmittelbar nur mit den erlangten, nicht steuerbaren Zahlungen in Zusammenhang standen.
Anders ausgedrückt: Laut FG konnten die Anwaltskosten nicht in die Kalkulation der Preise für die Ausgangsleistungen einfließen. Man kann hier auch argumentieren, dass die Klägerin mit den Abmahnungen quasi eine Art selbstständigen nichtsteuerbaren Geschäftsbereich eröffnet hat (vgl. Schumann, EFG 2017, S. 240). Es ist vorliegend aber nicht ganz auszuschließen, dass bei einer anderen Art der Vergütung der Rechtsanwälte ein Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.11.2016, 7 K 7078/15 (Haufe Index 10128338)
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Michael Seidlitz
Tue Apr 25 11:50:47 CEST 2017 Tue Apr 25 11:50:47 CEST 2017
Das Urteil dürfte wohl überholt sein durch folgende BFH-Entscheidung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber
Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34501