Verschmelzung verkürzt Reinvestitionszeitraum für eine § 6b-Rücklage nicht
§ 6b-Rücklage bei Verschmelzungen
In dem Fall vor dem FG Münster klagte die Organgesellschaft einer anderen GmbH, die zum Bilanzstichtag 30.6.2007 einen Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in eine § 6b-Rücklage eingestellt hatte. Die Klägerin veräußerte im Juni 2011 ein Grundstück an eine KG, deren alleinige Kommanditistin sie war. Die Mutter-GmbH wurde im folgenden Wirtschaftsjahr auf die Klägerin verschmolzen. Stichtag war der 1.7.2011. Die Rücklage wurde jedoch in der letzten Bilanz zum 30.6.2011 nur teilweise gewinnerhöhend aufgelöst. Das Finanzamt löste allerdings die Rücklage zum 30.6.2011 in vollem Umfang in der Steuerbilanz bei der Mutter-GmbH auf und nahm außerdem einen Gewinnzuschlag von 24 % vor.
Übergang der Rücklage
Das FG Münster folgte jedoch dem Finanzamt nicht. Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts kam eine Auflösung der Rücklage bei der Mutter nicht infrage, da sie mit Ablauf des 30.6.2011 dort nicht mehr bestanden habe, sondern auf die Klägerin übergegangen sei. Beim BFH ist die Revision unter dem Az. XI R 39/18 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 17.9.2018, 13 K 2082/15 K,G, Newsletter v. 15.2.2019
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