Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der bewegten Lieferung
Sachverhalt:
Die in Deutschland ansässige Klägerin DE verkaufte Maschinen zum Brechen von Steinen an ein Unternehmen A mit Sitz in den USA. Die Klägerin fragte die A nach ihrer USt-IdNr. Darauf teilte A mit, sie habe die Maschinen an den Unternehmer F in Finnland (weiter) veräußert. A teilte der DE die USt-ID-Nr. der F mit, die DE auch auf ihre Richtigkeit überprüfte. Die Maschinen sind durch eine von A beauftragte Spedition unstrittig von Deutschland nach Finnland gelangt. Mangels USt-IdNr. der Abnehmerin A behandelte das Finanzamt die Lieferung der DE nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Auf Vorlage des BFH hatte der EuGH (Urteil v. 27.9.2012, C-587/10 (VSTR)) entschieden, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dann nicht von einer vom Erwerber mitgeteilten USt-IdNr. abhängig ist, wenn – wie im Streitfall - hinreichend belegt ist, dass der Erwerber ein Unternehmer ist, der Liefergegenstand nur unternehmerisch nutzbar ist und der Lieferer alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die USt-IdNr. des Erwerbers zu erlangen. Dem hatte sich der BFH mit Urteil vom 28.5.2013 (Az. XI R 11/09) angeschlossen. Beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft ist jedoch nur eine der Lieferungen steuerfrei nach § 6a UStG. Die Prüfung dieser Frage hatte der BFH an das Sächsische FG zurückgegeben.
Entscheidung:
Beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft ist nur die eine der Lieferungen steuerfrei nach § 6a UStG, der die innergemeinschaftliche Versendung (Warenbewegung) der Maschinen zuzurechnen ist. Veranlasste – wie im Streitfall - der Ersterwerber (im Streitfall A) die Warenbewegung/Versendung als Abnehmer der Vorlieferung, ist nach § 3 Abs. 6 Satz 6 1. Halbsatz UStG die Steuerfreiheit dem Erstlieferer (hier der Klägerin DE) zuzuordnen.
Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Ersterwerber (im Streitfall A) den Gegenstand selbst als Lieferer befördert/versendet hat.
Entgegen dem Urteil des FG Münster v. 16.1.2014 (5 K 3930 10 U) gilt nach Auffassung des Sächsischen FG die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG erst dann als erschüttert, wenn der Nachweis, dass die Warenbewegung dem mittleren Unternehmer zuzurechnen ist, tatsächlich geführt ist. Als Nachweis hierfür reicht die Mitteilung des Ersterwerbers an den Erstlieferer über einen Weiterverkauf nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn der Erstlieferer die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung begehrt.
Praxishinweis:
Gegen die Urteile des Sächsischen FG und des FG Münster wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 15/14 und XI R 12/14). Nach derzeitiger Verwaltungsanweisung (Abschn. 3.14. Abs. 9 bis 11 UStAE) ist für die Zuordnung der Versendung allein auf die Auftragserteilung an den Spediteur bzw. auf die Frachtzahlkonditionen abzustellen. Erst nach der Entscheidung des BFH wird für die Praxis klar sein, wie zukünftig die Frage der Zuordnung der Warenbewegung beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft zu behandeln ist.
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