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Sächsisches FG Urteil vom 12.03.2014 - 2 K 1127/13

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft. Zuordnung der bewegten Lieferung beim ersten Lieferanten. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG. Nichtmitteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit zwei Lieferungen nicht nachgewiesen, dass das mittlere (im Drittland ansässige) Unternehmer die Ware als Lieferer befördert hat und der letzte (in Finnland ansässige) Abnehmer in der Reihe die Sachherrschaft bereits vor Beginn der Lieferung hatte, ist die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG nicht erschüttert. Bloße Zweifel oder Indizien genügen insoweit nicht. Dies gilt insbesondere, wenn der erste Lieferer die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung begehrt, denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, diesen Nachweis zu führen bzw. zu wiederlegen, da die anderen Beteiligten in der Lieferkette weder eine Verpflichtung noch ein Interesse an der Weitergabe der jeweiligen Vertrags- und Lieferbedingungen haben (so auch FG Münster v. 16.1.2014, 5 K 3930/10U, BB 2014, 537).

2. Dem FG Münster ist im o.g. Urteil jedoch nicht dahingehend zu folgen, dass zur Zuordnung der bewegten Lieferung allein die Mitteilung des Ersterwerbers an den Erstlieferer über einen Weiterverkauf genügt, dass der Erstlieferer keine umsatzsteuerfreie Lieferung tätigen kann.

3. Zur Rechtssache hat der EuGH – aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH v. 22.12.2010, XI R 11/09 – mit Urteil vom 27.9.2012, C-587/10 entschieden, dass Art. 28c Teil A a Unterabschnitt 1 der RL 77/388/EWG einer nationalen Regelung, wonach die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig gemacht wi...

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      (1)[1] 1Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:   1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige ...

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