Abzinsung Pensionsrückstellung mit 6 % verfassungswidrig?
Ein mittelständisches Unternehmen in der Rechtform einer GmbH hatte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ihren Arbeitnehmern Pensionszahlungen zugesagt. Für ihre Handelsbilanz errechnete sie eine Pensionsrückstellung von 10.988.000 EUR. In der Steuerbilanz war dieser Wertansatz wegen der höheren Abzinsung auf 7.466.195 EUR zu kürzen. Sie hielt den damit geforderten Gewinnausweis und die resultierenden Steuerforderungen für nicht gerechtfertigt.
Zinssatz nicht mehr realitätsgerecht?
Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an. Der Zinssatz von 6 % sei seit mehreren Jahren nicht mehr realitätsgerecht, etwa im Vergleich zu dem Kapitalmarktzins und der Rendite für Unternehmensanleihen. Auch ein typisierend festgelegter Zinssatz müsse sich an der wirtschaftlichen Realität orientieren. Der Gesichtspunkt, die überhöhte Abzinsung bei Ausweis einer Rückstellung führe lediglich zu einer zeitlich begrenzten Mehrbelastung, könne die realitätsferne Abzinsung ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Rechtsprechung zu Aussetzungszinsen lasse sich nicht auf die Frage der Pensionsrückstellungen übertragen, weil Aussetzungszinsen auch zugunsten der Steuerpflichtigen festzusetzen sind und es bei Pensionen um weit längere Zeiträume gehe.
Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen
Ob das Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung annehmen und wie es ggf. die Frage beantworten wird, lässt sich trotz des eindeutigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht sicher voraussehen. Allein das anhängige Verfahren (Az. 2 BvL 22/17) ist ein zwingender Grund, gegen alle einschlägigen Bescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen (§ 363 AO). Ob sich darüber hinaus ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung empfiehlt, lässt sich dagegen nur im Einzelfall entscheiden. Dabei ist zu bedenken, dass bei einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Betrieb von – im Zweifel überhöhten - Aussetzungszinsen profitiert. Ggf. stellt sich die weitere Frage, ob allein die Kürzung der laufenden Zuführungen zu der Pensionsrückstellung angegriffen werden oder eine Neuberechnung des Rückstellungsbetrags verlangt werden soll. Ob und in welcher Form die – oft über viele Jahre angesammelte – Minderbewertung der Pensionsrückstellungen zu korrigieren ist (Wahlrecht für die Betriebe hinsichtlich einer Verteilung?), dürfte auch das Bundesverfassungsgericht bewegen, falls es den überhöhten Zinssatz für verfassungswidrig erklärt und für zurück liegende Jahre eine Neubewertung der Rückstellungen verlangt. Vermutlich würde eine Entscheidung in diesem Sinne nicht nur Pensionsrückstellungen erfassen, sondern darüber hinaus die Abzinsung anderer Rückstellungen, weil auch der hier vorgeschriebene Zinssatz von 5.5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3e EStG) als überhöht anzusehen ist.
FG köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17, Haufe Index 11394995
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026
-
Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen
15.07.2026
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026