Keine Einheitsbewertung im Einzelertragswert bei Pferdezuchtbetrieb mit Spitzen-Deckhengst
Die Klägerin betrieb eine Pferdezucht, in dem ein Deckhengst zum Einsatz kam, der im Dressursport international erfolgreich war. Sie setzte das Tier nicht nur für die Zucht mit eigenen Stuten ein, sondern vermarktete dessen Samen auch fremd. Aus diesem Grund setzte das Finanzamt einen (erhöhten) Einheitswert im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) fest.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Pferdehaltung der Klägerin stelle aufgrund der ausreichenden Futtergrundlage eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Die Deckhengsthaltung sei kein Nebenbetrieb zur landwirtschaftlichen Nutzung, der eine gesonderte Bewertung zulasse, denn die Klägerin unterhalte keine Besamungsstation. Allein der Umstand, dass ein Ausnahmetier zum Viehbestand gehöre, rechtfertige keine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Bewertung im vergleichenden Verfahren.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 9/13 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 31.1.2013, 3 K 2591/11 EW
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