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FG Münster Urteil vom 31.01.2013 - 3 K 2591/11 EW (veröffentlicht am 15.03.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert LuF bei Deckhengsthaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Pferdehaltung, einschließlich der Deckhengsthaltung, die auf einer ausreichenden Flächen- und Futtergrundlage erfolgt, ist der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BewG zuzuordnen.

2) Im Rahmen der Einheitsbewertung ist auch bei besonderen Zuchterfolgen kein Einzelertragswert im Sinne des § 37 Abs. 2 BewG anzusetzen.

 

Normenkette

BewG §§ 37, 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen II R 9/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist und ob eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung erfolgen kann.

Die Klägerin betreibt in N, A-Straße 1, auf eigenen und zugepachten Flächen Pferdewirtschaft. Eine Deckstation ist baulich vorhanden, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Betrieb sind jedoch bislang von der Klägerin nicht geschaffen worden.

Die Klägerin betreibt mit eigenen Stuten eine Pferdezucht und bildet in der Folge die Jungpferde aus. Für die Zucht hält die Klägerin auch zwei eigene Deckhengste (M, O), deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Zusätzlich werden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 18.07.2005 in der Einheitswertakte hingewiesen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte der Beklagte den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf den 01.01.2006 durch Bescheid vom 11.08.2009 auf 15.031 Euro fest. Dabei erfasste er die Erträge aus der Deckhengsthaltung in ...

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