Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?
Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Das FG Köln hat jedoch erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei und dies sei laut FG nicht erfolgt.
FG Köln, Pressemeldung v. 16.10.2017 zum Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17
DStV rät zu Einspruch
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die Entscheidung des FG Köln in einer Pressemitteilung vom 17.11.2017 aufgegriffen. Der Verband rät dazu, den weiteren Verfahrensgang intensiv zu beobachten. Derzeit sei das Verfahren noch nicht vor dem BVerfG anhängig. Offene Fälle ab VZ 2015 sollten offengehalten werden. Hierfür müsse Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Verweis auf das noch zu vergebende BVerfG Aktenzeichen gestellt werden.
Bei Fällen, die kurz vor der Finalisierung stehen, sollte wenigstens Einspruch eingelegt und ein Antrag nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO auf Ruhen des Verfahrens aus wichtigen Gründen gestellt werden. Darin sollte auf das Aktenzeichen des FG Köln sowie die zeitnah zu erwartende BVerfG-Anhängigkeit verwiesen werden. Die Aussicht auf Erfolg sei aber ungewiss, da diese vom Ermessen des jeweiligen Finanzamts abhängt.
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