Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG und Unionsrecht

Der BFH hat sich nach dem Urteil des EuGH v. 9.10.2014 und dem BMF-Schreiben v. 28.7.2015 mit der Frage der Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 Investmentsteuergesetz mit dem Unionsrecht final auseinandergesetzt.

Er hat entschieden, dass die Regelung des § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV unterfällt. Ferner steht – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gemäß BMF-Schreibens v. 28.7.2015 (IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :005, BStBl 2015 I S. 610) – den inländischen Anteilscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge nach §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens laut § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen.

Hintergrund

In- und ausländische Investmentfonds haben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen. Kommt der Investmentfonds dem nicht nach, muss der inländische Investor seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach § 6 InvStG pauschal ermitteln. Der Investor muss dann die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwischengewinn sowie 70% des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Mindestens muss der Anleger Erträge in Höhe von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.

Bereits mit dem EuGH-Urteil v. 9.10.2014 (Rs. C-326/12, "van Caster") wurde entschieden, dass die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Laut der Auffassung des EuGH müsse dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, Unterlagen und Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte aus einem Investmentfonds nachweisen lässt. Das EuGH-Urteil bezog sich jedoch nur auf einen Investmentfonds mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat.


Das BMF hat mit Schreiben v. 28.7.2015 die Entscheidung des EuGH aufgegriffen und die Anforderungen an einen individuellen Nachweis der tatsächlichen Einkünfte aus einem Investmentfonds präzisiert. Das BMF bezieht sich in seinem Schreiben allerdings ebenfalls ausschließlich auf Investmentfonds mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat und nimmt Investmentfonds mit Sitz in einem Drittstaat – entgegen dem vorhergehenden BMF-Schreiben v. 4.2.2015 – unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH v. 21.5.2015 (Rs. C-560/13, "Wagner-Raith") ausdrücklich aus.

Entscheidung

Der BFH kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Revisionsklägerin nicht gegeben sind. Der BFH rekurriert hier im Wesentlichen auf das EuGH-Urteil vom 9.10.2014. Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst nachweisen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren. Der BFH geht nun sogar in seinem Urteil weiter als das EuGH-Urteil und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in dem BMF-Schreiben vv 28.7.2015 die Möglichkeiten der Nachweise der Besteuerungsgrundlagen auf Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland beschränkt haben.

Hinweise

Das Urteil des BFH ist aus vor allem aus folgendem Gesichtspunkt interessant: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben v. 28.7.2015 hat der BFH nun entschieden, dass der Nachweis der tatsächlichen Höhe der Einkünfte auch bei einem Investmentfonds mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der deutschen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Sitzstaat des Investmentfonds oder einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung zusteht. Ein solcher Auskunftsanspruch soll es ermöglichen, die Angaben des Investors zu verifizieren. Der BFH bestätigt in seinem Urteil allerdings auch, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG durch den inländischen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben vv 28.7.2015 vorgegeben hat.

Letztendlich ist die Entscheidung des BFH als positives Zeichen für die Investoren zu bezeichnen. Konsequenterweise kommt der BFH zu dem Schluss, dass eine Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG entfallen muss, sofern der Anleger die hohe Hürde der eigenen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen überwinden kann.

Im Übrigen bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses BFH-Urteil abzuwarten, ob eine erneute Änderung des BMF-Scheibens v. 28.7.2015 erfolgen wird. Diese Änderung könnte derart ausgestaltet werden, dass das vorhergehende BMF-Schreiben v. 4.2.2015 wieder reaktiviert wird, so dass die Grundsätze des Nachweises zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG auch für Drittstaatenfonds anwendbar sind. Auswirkungen wird dieses Urteil auch auf den Referentenentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz vom 16.12.2015 haben, wonach § 6 InvStG ausschließlich im Hinblick auf Investmentfonds mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat angepasst werden soll. Nach diesem Urteil des BFH ist eine Modifikation der Regelung für eine Anwendung auch für Investmentfonds mit einem Sitz in einem Drittstaat geboten. 

BFH, Urteil v. 17.11.2015, VIII R 27/12, veröffentlicht am 10.2.2016


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