Managementbeteiligung eines selbstständigen Unternehmensberaters
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Unternehmensberater über zwei Vorratsgesellschaften (E-Holding GmbH und E-GmbH) am Erwerb einer Unternehmensgruppe beteiligt. Mit der E-Holding-GmbH, in der er als Geschäftsführer und Beirat eingesetzt war, schloss er einen Beratervertrag. In der E-GmbH sollte er als Aufsichtsrat tätig sein.
Parallel gründete er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der E-Holding-GmbH beteiligte. In 2010 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Holding ihre Anteile. Die GbR erhielt die entsprechenden Kaufpreiszahlungen in den Jahren 2012 bis 2014.
Streitig war, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der GmbH-Anteile beim Unternehmensberater zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Das Finanzgericht gab der Klage statt und verwies auf den Arbeitnehmerbereich: Veräußerungsgewinne aus einer Kapitalbeteiligung führen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft gehalten und veräußert wurde und nur Arbeitnehmern im Allgemeinen (oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern) angeboten worden war. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Beteiligung eines selbstständig tätigen Managers an einer Kapitalgesellschaft, die er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit berät.
Die Einräumung der Beteiligung war im vorliegenden Fall unter anderem wegen der damit verbundenen Chance auf Erzielung einer außergewöhnlich hohen Rendite als eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung für die selbstständige Beratungstätigkeit anzusehen und daher durch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit veranlasst.
Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen
Das Gericht wies darauf hin, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehört, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist, die der selbstständigen Betätigung nicht wesensfremd ist. Gleiches gilt, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung entscheidend zu fördern oder den Absatz von Produkten zu gewährleisten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ließ das Finanzgericht die Revision zu (Az beim BFH VIII R 21/17).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.6.2017, 8 K 4018/14, Haufe Index 11588027
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