Lieferung von "Feuerschalen" unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Der Kläger, ein freischaffender Metallbildhauer, stellt u.a. aus Stahl pro Woche mehrere individuell gefertigte "Feuerschalen" her. Diese können mit Festbrennstoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Au- ßenbereich verwendet werden.
Nach Auffassung des 14. Senats sind die "Feuerschalen" Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren. Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 v. H. Die "Feuerschalen" seien als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware.
Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es nicht an. Erforderlich sei eine Gegenüberstellung der "Feuerschalen" mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Produkten anhand objektiv erkennbarer Kriterien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung, dass es sich bei dem Werk, der "Feuerschale", um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Der künstlerische Eindruck müsse prägend sein. Die Steuerermäßigung diene der Förderung der Kunst, indem sie einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Kunst schaffe.
Bei den "Feuerschalen" des Klägers dominiere infolge des Herstellungsprozesses, der gewählten Form und Farbe die Gestaltung der Flammen. Jede "Feuerschale" sei aufgrund der Vorgehensweise des Klägers ein Unikat. Jede "Feuerschale" habe einen über die schlichte Reproduktion hinausreichenden individuellen, schöpferischen Charakter. Dem stehe nicht die vom Finanzamt vorgelegte unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke des Bundes- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung entgegen, nach der die "Feuerschalen" als "den Kohlebecken ähnliche, nicht elektrische Haushaltsgeräte, für Feuerung mit Festbrennstoffen" eingeordnet wurden. Denn diese sei für Umsatzsteuerzwecke nicht verbindlich.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2015, 14 K 3317/13
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