Leerkäufer im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts

Das FG Düsseldorf hat zur Frage Stellung genommen, ob dem Leerkäufer von im Rahmen von cum/ex-Geschäften im Jahr 1990 gehandelten Dividendenpapieren ein Anspruch auf Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zusteht.

Dabei hat das FG Düsseldorf die Versagung der Anrechnung durch das beklagte Finanzamt bestätigt. Eine Steueranrechnung setze nach der Rechtslage des Jahres 1990 voraus, dass bestimmte Einnahmen (insbesondere Dividenden) erzielt würden. Dividenden erziele der Anteilseigner als derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Die Klägerin habe aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren erworben. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reiche hierfür nicht aus.

Eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Begründung enthält die Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 6.3.2016

FG Düsseldorf, Urteil v, 12.12.2016, 6 K 1544/11 K,AO

FG Düsseldorf
Schlagworte zum Thema:  Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer