Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen sind lt. einer Entscheidung des FG Hamburg keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in Euro zu zahlen war, hatte die Klägerin ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in Euro. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass trotz der Tilgungsleistungen die Darlehensvaluta nicht sank, sondern sogar anstieg. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, ihre wechselkursbedingten Währungsverluste als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Klage blieb erfolglos. Fremdwährungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, seien auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienten. Bei den von der Klägerin vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handele es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten. Anders als bei den Gewinneinkünften blieben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehörten, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung diene. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergebe sich nichts anderes. Sie erweitere lediglich das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs, der Einkünftedualismus werde dadurch nicht in Frage gestellt.

Gegen das Urteil des 2. Senats vom 21.5.2015, 2 K 197/14, ist Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt worden; Aktenzeichen (Az.) des BFH IX B 85/15.

FG Hamburg, Urteil v. 21.5.2015, 2 K 197/14, Haufe Index 8301006

FG Hamburg, Newsletter 3/2015 v. 2.10.2015