Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 85/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (amtlich)
Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen durch wechselkursbedingte Schwankungen von Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.03.2016; Aktenzeichen IX B 85/15)
BFH (Beschluss vom 04.03.2016; Aktenzeichen IX B 85/15)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten in Form von Fremdwährungsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Klägerin ist eine im ... gegründete Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus ... natürlichen Personen als Gesellschafter. Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in A, X-Platz/Y-Straße. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind vermietet. Die Klägerin ist Vermieterin und erzielt Einkünfte aus VuV.
Die Klägerin nahm zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks, zur Sanierung der Gebäude und zur Errichtung eines Neubaus Darlehen auf. In ihrer Überschussermittlung zu den Einkünften aus VuV für das Jahr 2010 weist sie unter anderem zwei auf Schweizer Franken (CHF) lautende Darlehen der Bank-1 - aufgenommen im ... 2006 mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Nrn. XX-1 und XX-2) - mit Valutaständen zum Jahresende von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aus. In der Überschussermittlung für das Jahr 2011 werden diese Darlehen mit Valuten von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aufgeführt. Für diese Darlehen sind quartalsweise in Euro zu leistende Tilgungen in Höhe von insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX...