Kostümparty eines Karnevalsvereins ist kein Zweckbetrieb
Hintergrund: Kostümparty statt Karnevalssitzung
Zu entscheiden war, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Der als gemeinnützig anerkannte Karnevalsverein veranstaltete in 2009 unter dem Motto "Nacht der Nächte" eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das FA behandelte die Party als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung und unterwarf die daraus erzielten Einkünfte der KSt und die Umsätze dem Regelsteuersatz. Das FG Köln bejahte dagegen einen Zweckbetrieb und gab der Klage statt. Es war der Meinung, die Karnevalsvereine müssten mit der Zeit gehen und verschiedene Zielgruppen ansprechen. Dazu gehörten auch gesellige Veranstaltungen mit Kostümierung der Teilnehmer. Die Abgrenzung danach, ob eine Karnevalsveranstaltung "überwiegend gesellig" und damit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder "überwiegend dem traditionellen Brauchtum förderlich" und damit Zweckbetrieb sei, sei überholt.
Entscheidung: Zweckbetrieb erfordert traditionelles Brauchtum
Der BFH widerspricht dem FG und wies die Klage ab.
- Die Veranstaltung diente ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Dafür reicht die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Karneval nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt wird. Allein die Kostümierung und musikalische/tänzerische Darbietungen genügen nicht.
- Es liegt auch kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" i.S.v. § 65 Nr. 2 AO vor. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstellt. Das ist bei einer Kostümparty nicht der Fall. Denn Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, stellen nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form dar. Die Leistung eines finanziellen Beitrags zur gemeinnützigen Tätigkeit genügt nicht, da abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.
- Zudem scheitert die Annahme eines Zweckbetriebs an der Wettbewerbsklausel (§ 65 Nr. 3 AO). Danach darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Der Schutz des Wettbewerbs umfasst auch den potentiellen Wettbewerb. Da eine Kostümparty auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann, liegt insoweit eine Wettbewerbssituation vor. Zudem hatte das FG festgestellt, dass der Verein mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen tatsächlich in Wettbewerb getreten sei.
Hinweis: Unterscheidung zwischen Geselligkeits- und Brauchtumsveranstaltung
Der BFH bestätigt die Verwaltungsauffassung. Danach sind Maskenbälle und Tanzveranstaltungen - im Gegensatz zu Karnevalssitzungen - steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, weil bei diesen nicht die Pflege des Brauchtums, sondern Geselligkeit und Vergnügen im Vordergrund stehen. Bei gemischten Veranstaltungen (Karnevalssitzungen mit Tanzeinlagen, Büttenreden, musikalische Darbietungen usw.) ist entscheidend, ob der Charakter einer Karnevalssitzung (= Zweckbetrieb) oder einer Tanzveranstaltung (= steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) überwiegt (z.B. Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 3.2.2016, VI 309-S 0170-115). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, welcher Charakter überwiegt, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Außerdem dürfte dem FG insoweit zuzustimmen sein, dass auch das überkommene Brauchtum einem Wandel unterworfen ist.
BFH, Urteil v. 30.11.2016, V R 53/15, veröffentlicht am 8.2.2017
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026