Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
Im Streitfall ging es um eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, innerhalb einer Gemeinde bei minimaler Verkürzung der Fahrzeit von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung umzog und sich dort ein beruflich genutztes Arbeitszimmer einrichtete. Die angefallenen Umzugskosten machte sie mit der Begründung als Werbungskosten geltend, dass durch den Wohnungswechsel von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung erst die Möglichkeit der Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers für sie ermöglicht worden sei. Bisher seien die Vor- und Nachbearbeitung für den Unterricht, Klausuren sowie Telefonate mit Kollegen und Eltern der Schüler im Wohnzimmer erfolgt. Auch die Bestellung der Steuerpflichtigen als Klassenlehrerin habe ein Arbeitszimmer unabdingbar gemacht.
Umzugskosten einer Lehrerin
Das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab. Der Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermögliche, reiche für die Feststellung eines Umzugs aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen nicht aus, denn aufgrund des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen sei.
Keine berufliche Veranlassung
Das FG wies die eingelegte Klage ab. Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Denn es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst ist. Ein solches Kriterium ist allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichen Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) – nicht gegeben.
Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, ist vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Dies ist grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.
BFH lehnte Werbungskostenabzug in einer Entscheidung ab
Die Entscheidung des FG basiert auf einer aktuellen Entscheidung des BFH, Urteil v. 5.2.2025, VI R 3/23, mit der der BFH Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten anerkannt hat.
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