Keine Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater

Im entschiedenen Fall war zwischen den Beteiligten war streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist.
Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem Finanzgericht erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging einige Tage später die Klage über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
FG: Klage ist unzulässig
Das FG Hamburg hat die Klage als unzulässig angesehen. Die Klageinreichung per E-Mail und per Post sei nicht wirksam gewesen.
Nach § 52d Satz 1 und 2 FGO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger zählt, stehe seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne zur Verfügung. Eine Übermittlung der Klage als E-Mail oder auch per Post - wie vorliegend - genüge insoweit nicht.
Die in einem Dokument unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO enthaltenen Prozesshandlungen sei unwirksam und eine so erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Wirksamkeit der StBPPV
Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung FG Hamburg auch nicht aus den vom BFH geäußerten Überlegungen in seinem Beschluss v. 17.4. 2024 (X B 68, 69/23). Denn die StBPPV sei wirksam geworden. Zwar sei die StBPPV vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen und verkündet worden, dies stelle die Wirksamkeit der StBPPV aber nicht in Frage.
Die Klageeinreichung per beSt im Dezember 2023 sei schließlich zu spät erfolgt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht.
FG Hamburg, Urteil v. 19.9.2024, 6 K 148/23, rkr.
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