Kindergeldanspruch: Freiwilliges Soziales Jahr

Das Hessische FG hat entschieden, dass die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt.

Freiwilliges Soziales Jahr unterbrochen wegen Krankheit 

Die Tochter des Klägers begann nach ihrem Schulabschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Allerdings litt sie bereits in der Schulzeit an Bulimie und Anorexie. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich, sodass sie das FSJ kündigte und sich in stationäre Behandlung gab. Danach absolvierte sie bei einem anderen Träger ein FSJ. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da das Kind das FSJ abgebrochen hatte. Der Kläger sah hierin nur eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung. Das Hessische FG entschied zugunsten des Klägers. Für das Gericht war es unzweifelhaft, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 15/20 anhängig.

Hessisches FG, Urteil v. 29.1.2020, 9 K 182/19, veröffentlicht mit Meldung v. 23.4.2020

Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Arbeitsunfähigkeit