Kindergeld nach dem 25. Lebensjahr
Hintergrund
Den Antrag des Klägers, Kindergeld für seinen Sohn über das 25. Lebensjahr hinaus zu gewähren, da dieser ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hatte, lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass der klare Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG dies nicht zu lasse. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Insoweit sei es zumindest fraglich, ob die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung des Kindergelds über das 25. Lebensjahr hinaus möglich sei, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs jedoch nicht.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass eine Berücksichtigung des Sohns des Klägers über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht in Betracht kommt. Bei den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden (FG Münster, Urteil v 23.4.2012, 10 K 3219/11 K, FG Münster, Urteil v. 11. 5. 2010, 8 K 2450/09, EFG 2010 S. 1706).
Für eine analoge Anwendung des Verlängerungstatbestands des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt. Der Gesetzgeber hat die Verlängerungstatbestände in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG dezidiert geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber versehentlich Dienstleistungen i. S. v. § 14 c ZDG im Katalog des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht berücksichtigt hat, liegen nicht vor.
Hinweis
Zur Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO sah das FG keine Veranlassung. Nach Kenntnis des Verfassers ist wegen dieser Rechtsfrage auch keine Revision anhängig. Wegen der eindeutigen Rechtsprechung mehrerer FG erscheint es nicht sinnvoll, in vergleichbaren Fällen erneut die FG anzurufen.
FG Saarland, 2 K 1346/13, Gerichtsbescheid v. 30.1.2014
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