Kindergeld für die nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind
Hintergrund
X ist Vater einer Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist Mutter eines 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung.
Die Familienkasse hob gegenüber V die Festsetzung des Kindergelds für T ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltspflichtig seien, sondern der Vater des Kindes.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, nach der Rechtslage ab 2012 komme es auf etwaige Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes nicht mehr an.
Entscheidung
Ebenso wie das FG ist auch der BFH der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch, der T gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für die Kindergeldberechtigung des X ohne Bedeutung ist. Damit steht X für die in 1992 geborene (über 18-jährige, noch nicht 25 Jahre alte) T Kindergeld zu, da sie sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hatte.
Der BFH beruft sich auf den Gesetzeswortlaut. Danach ist ab 2012 die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes - im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage - ohne Bedeutung. Der BFH verweist zur Begründung auf sein Urteil v. 17.10.2013, III R 22/13 (BStBl II 2014, 257). Hier hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegensteht, weil dafür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten wirkt sich auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Wie der BFH in dem aktuellen Fall nun entschieden hat, gilt Entsprechendes auch für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter gegen den Vater ihres Kindes.
Hinweis
Im Streitfall ging es um den Unterhaltsanspruch von nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes. Nach § 1615l BGB hat der Vater der Mutter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht besteht darüber hinaus, wenn der Mutter eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Entsprechendes gilt übrigens, wenn der Vater das Kind betreut. Es steht ihm dann ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.
Seit der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab 2012 hängt die Berücksichtigung von Kindern nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag (zuletzt 8.004 EUR jährlich) nicht überschreiten. § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 a.F. EStG sind weggefallen. Damit ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen. Nach dieser Rechtsprechung blieb der Kindergeldanspruch nur erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte. Dementsprechend kann auch der Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern aus Anlass der Geburt die Kindergeldberechtigung nicht infrage stellen.
Am Rande hat der BFH noch ein kleines prozessuales Problem geklärt. Die Familienkasse hatte gerügt, das FG sei über den Klageantrag hinausgegangen, weil es sie dazu verpflichtet habe, Kindergeld ab Januar 2013 zu zahlen. Damit habe es eine Entscheidung über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (März 2013) hinaus getroffen. Dem widerspricht der BFH. Denn das FG-Urteil ist lediglich dahin zu verstehen, dass aufgrund des Aufhebungsbescheids der vorige Festsetzungsbescheid wieder wirksam wurde und aufgrund dieses Bescheids die Familienkasse Kindergeld zu gewähren hat. Eine konstitutiv wirkende Verpflichtung kommt dem Urteilsspruch insoweit nicht zu.
BFH, Urteil v. 3.7.2014, III R 37/13, veröffentlicht am 1.10.2014
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