Kindergeld bei Auslandsstudium
Hintergrund
Die Tochter T absolvierte nach dem Abitur im Sommer 2008 ab August 2008 ein einjähriges Au-Pair-Programm in den USA, das einen Sprachkurs von 10 Stunden pro Woche umfasste. Während des Auslandsaufenthalts entschloss sie sich zu einem Studium in New York. Seit September 2009 studiert sie dort. Der Abschluss ist/war für 2014 geplant.
T stand weiterhin ihr ehemaliges Kinderzimmer im väterlichen Wohnhaus im Inland zur Verfügung. Sie hielt sich dort in 2009 für 2 Wochen, in 2010 für 4 Tage und in 2011 einmal für 7 und ein zweites Mal für 5 Wochen auf. Außerhalb des Streitzeitraums (Januar 2009 bis August 2011) lagen von Dezember 2011 bis Januar 2012 und Februar 2012 bis April 2012 3 Aufenthalte von 2 bis 4 Wochen.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Januar 2009 mit der Begründung auf, T habe von da an keinen Wohnsitz im Inland unterhalten. Dem widersprach das FG. Denn T habe nach der Gesamtwürdigung aller Umstände ihren Wohnsitz im Inland beibehalten.
Entscheidung
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben, wird kein Kindergeld gewährt (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Bei Kindern, die zur Ausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, dass die elterliche Wohnung weiterhin zur Verfügung steht. Es muss vielmehr eine Beziehung vorhanden sein, die über die durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor als eigene betrachtet. Die Gesamtumstände müssen nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.
Dabei kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen.
Kinder, die sich zum Studium für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Erforderlich ist im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Dabei bleiben Inlandsaufenthalte außer Betracht, die vor Beginn und nach Ende des Studiums liegen. Nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche. Das ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten - zwei bis drei Wochen pro Jahr - der Fall.
Hiervon ausgehend fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes der T. Dafür reichen zum einen die nur kurzzeitigen Inlandsaufenthalte nicht aus. Zum anderen ist unklar geblieben, inwieweit sich T während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufgehalten hat. Mangels einer tragfähigen Tatsachengrundlage wurde die Sache daher zur Nachholung der erforderlichen weiteren Feststellungen an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
Wie der BFH deutlich herausstellt, ist entscheidend die Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände. Für einen Inlandswohnsitz sprechen vor allem längerfristige Inlandsaufenthalte, die zumindest die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend in Anspruch nehmen. Da die Würdigung der tatsächlichen Umstände grundsätzlich dem FG obliegt und den BFH bindet, sind die wesentlichen Umstände detailliert dem FA bzw. im Klageverfahren vorzutragen, insbesondere die Dauer sowie der Charakter der Inlandsaufenthalte und der Umfang der tatsächlich ausbildungsfreien Zeiten. So gesehen, kann es sich "lohnen", einmal mehr nach Hause zu fliegen, um den Kindergeldanspruch zu erhalten. In der Praxis dürfte zum einen die Feststellung der ausbildungsfreien Zeiten kritisch sein. Denn die Studenten besuchen auch in den vorlesungsfreien Zeiten Kurse und legen Zwischenprüfungen ab. Zum anderen ist auch die Wertung schwierig, ob bei einem Aufenthalt im Elternhaus der familiäre Zweck oder der Wohncharakter im Vordergrund steht.
Es bleibt noch zu erwähnen, dass die territoriale Anknüpfung (EU/EWR) für die Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes) keine Rolle spielt.
Urteil v. 25.9.2014, III R 10/14, veröffentlicht am 23.12.2014
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