Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG: Unbare Zahlung erforderlich?
Sachverhalt:
Das Finanzamt lehnte den Abzug der von den Klägern geltend gemachten Kinderbetreuungskosten für die Jahre 2009 und 2010 ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers – sondern in bar – erfolgt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG seien Kinderbetreuungskosten nur abziehbar, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen soll.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG mussten im Streitfall die Voraussetzungen des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8a SGB IV, sog. Minijobs, bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des FG aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).
Praxishinweis:
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren III R 63/13 muss der BFH nun entscheiden, ob die positive Sichtweise des FG zutreffend ist. Obwohl es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, ist die Rechtsfrage auch für die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) von Bedeutung, da die frühere Regelung im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgenommen wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026
-
Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen
15.07.2026
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026