Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG: Unbare Zahlung erforderlich?
Sachverhalt:
Das Finanzamt lehnte den Abzug der von den Klägern geltend gemachten Kinderbetreuungskosten für die Jahre 2009 und 2010 ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers – sondern in bar – erfolgt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG seien Kinderbetreuungskosten nur abziehbar, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen soll.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG mussten im Streitfall die Voraussetzungen des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8a SGB IV, sog. Minijobs, bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des FG aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).
Praxishinweis:
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren III R 63/13 muss der BFH nun entscheiden, ob die positive Sichtweise des FG zutreffend ist. Obwohl es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, ist die Rechtsfrage auch für die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) von Bedeutung, da die frühere Regelung im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgenommen wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
15.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
15.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
15.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
-
Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026