Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden
Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger, die ihre Kunden mit Strom beliefern, Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher den Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen. Über den ihm in Rechnung gestellten Strompreis soll jedoch der Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. So sieht es jedenfalls die Konzeption der Stromsteuer als besondere Verbrauchsteuer vor. In den Fällen, in denen der Endverbraucher, z.B. aufgrund eingetretener Insolvenz, nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen, kann die Abwälzung der Steuerlast auf ihn nicht gelingen. So auch im Streitfall. Ein Energieversorgungsunternehmen hatte geltend gemacht, dass es in mehreren Fällen den vereinbarten Kaufpreis infolge von Tod oder Insolvenz des jeweiligen Kunden nicht erhalten habe und deshalb eine Weitergabe der Stromsteuer an die Verbraucher nicht möglich gewesen sei. Es liege ein atypischer Fall vor, der auf dem Billigkeitsweg zu einer Steuerentlastung bei dem Stromversorger führen müsse.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Der Stromversorger ist trotz dieses Umstandes zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet. Auch eine Rückzahlung eines bereits gezahlten Steuerbetrags kommt nicht in Betracht. Denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen handelt es sich nicht um atypische Einzelfälle, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten, sondern um Umstände, für die die Stromversorgungsunternehmen durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge treffen können. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, können diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden.
Da die Stromversorgungsunternehmen auch schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen unter Berücksichtigung der gesamten Kosten- und Erlöslage bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen, ist mit einer Erhöhung der Strompreise infolge der Entscheidung des BFH nicht zu rechnen.
BFH, Urteil v. 17.12.2013, VII R 8/12, veröffentlicht am 19.3.2014
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025