Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden
Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger, die ihre Kunden mit Strom beliefern, Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher den Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen. Über den ihm in Rechnung gestellten Strompreis soll jedoch der Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. So sieht es jedenfalls die Konzeption der Stromsteuer als besondere Verbrauchsteuer vor. In den Fällen, in denen der Endverbraucher, z.B. aufgrund eingetretener Insolvenz, nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen, kann die Abwälzung der Steuerlast auf ihn nicht gelingen. So auch im Streitfall. Ein Energieversorgungsunternehmen hatte geltend gemacht, dass es in mehreren Fällen den vereinbarten Kaufpreis infolge von Tod oder Insolvenz des jeweiligen Kunden nicht erhalten habe und deshalb eine Weitergabe der Stromsteuer an die Verbraucher nicht möglich gewesen sei. Es liege ein atypischer Fall vor, der auf dem Billigkeitsweg zu einer Steuerentlastung bei dem Stromversorger führen müsse.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Der Stromversorger ist trotz dieses Umstandes zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet. Auch eine Rückzahlung eines bereits gezahlten Steuerbetrags kommt nicht in Betracht. Denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen handelt es sich nicht um atypische Einzelfälle, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten, sondern um Umstände, für die die Stromversorgungsunternehmen durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge treffen können. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, können diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden.
Da die Stromversorgungsunternehmen auch schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen unter Berücksichtigung der gesamten Kosten- und Erlöslage bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen, ist mit einer Erhöhung der Strompreise infolge der Entscheidung des BFH nicht zu rechnen.
BFH, Urteil v. 17.12.2013, VII R 8/12, veröffentlicht am 19.3.2014
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
307
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
191
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
136
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
103
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
96
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
94
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
87
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
13.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
-
Einkünfte eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs – und Werbevertrags
12.08.2026
-
Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
12.08.2026
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026