Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer
Erbfall nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des BVerfG
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben ist. Der Nachlass der Tante setzte sich zusammen aus Guthaben bei einer Bank und der Auszahlung einer Lebensversicherung. Das Finanzamt setzte durch Bescheid Erbschaftsteuer fest. Daraufhin legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie begründete ihren Einspruch insbesondere damit, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12, Haufe Index 7505781) bis zur Verkündung des ErbstAnpG 2016 eingetreten seien, kein Erbschaftsteuergesetz bestanden habe, auf dessen Grundlage Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden können.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung ihres Erbschaftsteuerbescheides, mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin keine gültige Rechtsgrundlage für eine Erbschaftsteuerfestsetzung bestanden habe.
Erbschaftsteuer trotz verzögertem Gesetzgebungsverfahren
Das FG Köln sieht die Klage als unbegründet an. Nach seiner Auffassung ist der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig. Es beurteilt den Sachverhalt wie folgt:
- Das ErbStG 2016 stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer für den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergibt sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des ErbstAnpG 2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 (Art. 3 des Gesetzes) und der speziellen Anwendungsregelung in § 37 Abs. 12 ErbStG 2016, wonach die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen für alle Erwerbe gelten, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.
- Der Senat ist weder im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Rückwirkung noch im Hinblick auf die inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsvermögen von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt. Daher war das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Erbfall zwischen 1.7.2016 und 4.11.2016
Die Revision wurde vom FG Köln zugelassen. Die Rechtsfrage betrifft Erbfälle bzw. Schenkungen, die im Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 4.11.2016 vorgekommen sind (bzw. bis zur Veröffentlichung des ErbStAnpG im Bundesgesetzblatt).
FG Köln, Urteil v. 8.11.2018, 7 K 3022/17, veröffentlicht am 1.2.2018
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
305
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
303
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
183
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
179
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
169
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
150
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
143
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
117
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
115
-
Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026