Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer
Erbfall nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des BVerfG
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben ist. Der Nachlass der Tante setzte sich zusammen aus Guthaben bei einer Bank und der Auszahlung einer Lebensversicherung. Das Finanzamt setzte durch Bescheid Erbschaftsteuer fest. Daraufhin legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie begründete ihren Einspruch insbesondere damit, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12, Haufe Index 7505781) bis zur Verkündung des ErbstAnpG 2016 eingetreten seien, kein Erbschaftsteuergesetz bestanden habe, auf dessen Grundlage Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden können.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung ihres Erbschaftsteuerbescheides, mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin keine gültige Rechtsgrundlage für eine Erbschaftsteuerfestsetzung bestanden habe.
Erbschaftsteuer trotz verzögertem Gesetzgebungsverfahren
Das FG Köln sieht die Klage als unbegründet an. Nach seiner Auffassung ist der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig. Es beurteilt den Sachverhalt wie folgt:
- Das ErbStG 2016 stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer für den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergibt sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des ErbstAnpG 2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 (Art. 3 des Gesetzes) und der speziellen Anwendungsregelung in § 37 Abs. 12 ErbStG 2016, wonach die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen für alle Erwerbe gelten, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.
- Der Senat ist weder im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Rückwirkung noch im Hinblick auf die inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsvermögen von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt. Daher war das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Erbfall zwischen 1.7.2016 und 4.11.2016
Die Revision wurde vom FG Köln zugelassen. Die Rechtsfrage betrifft Erbfälle bzw. Schenkungen, die im Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 4.11.2016 vorgekommen sind (bzw. bis zur Veröffentlichung des ErbStAnpG im Bundesgesetzblatt).
FG Köln, Urteil v. 8.11.2018, 7 K 3022/17, veröffentlicht am 1.2.2018
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
404
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
359
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
359
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
281
-
5. Gewinnermittlung
234
-
Anschrift in Rechnungen
227
-
Teil 1 - Grundsätze
218
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
210
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
210
-
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen
17.11.2025
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
17.11.2025
-
Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen
17.11.2025
-
Verluste einer belgischen Betriebsstätte
14.11.2025
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
13.11.2025
-
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
13.11.2025
-
Alle am 13.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.11.2025
-
Vorlage zur Prüfung eines "Treaty Override" unzulässig
13.11.2025
-
Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
12.11.2025
-
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
10.11.2025