Keine Rückstellung für zukünftige Zinsverbindlichkeiten
Sachverhalt:
Klägerin war eine GmbH, die in einen internationalen Konzern eingebunden war. Von einer Schwestergesellschaft erhielt diese ein Darlehen. Bezüglich der Zinsen war vereinbart, dass der Zinssatz über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich ansteigen sollte. Zahlbar waren die Zinsen jeweils zum 28. Februar eines Jahres. Im ersten Jahr war ein Zinssatz von 1,8 % vereinbart, dieser stieg dann an auf 11 %. Der durchschnittliche Effektivzins lag bei 5,2 %. Zum 31.12.2008 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die Zinsen des Jahres 2008 unter Berechnung eines Zinssatzes von 5,2 %. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die Rückstellung indes nicht mehr in voller Höhe anerkannt. Im Einspruchs- und Klageverfahren führte die Klägerin aus, der Zinssatz von 5,2 % sei marktüblich. Da dies die effektive Zinsbelastung über die Laufzeit sei, befinde sie sich in Höhe der Differenz zwischen der zu zahlenden Zinshöhe für 2008 und der Effektivverzinsung in einem Erfüllungsrückstand. Hierfür sei eine Rückstellung zu passivieren.
Entscheidung:
Die zulässige Klage hatte keinen Erfolg. Eine Rückstellung komme nur dann in Betracht, wenn ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft drohe oder ein Erfüllungsrückstand bestehe. Dabei komme eine Drohverlustrückstellung steuerlich bereits wegen der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 4a EStG nicht in Betracht. Für einen Erfüllungsrückstand sei erforderlich, dass ein Vertragspartner mit dem im Rückstand ist, was er aufgrund des Vertrages zu leisten verpflichtet ist. Hierbei sei auf das schuldrechtliche Geschäft abzustellen. Nach dem Darlehensvertrag sei die Klägerin aber in 2008 nur zur Zahlung von 1,8 % Zinsen verpflichtet gewesen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. In einer Entscheidung vom 20.1.1993 (I R 115/91, BStBl 1993 II S. 373), die auch das FG Baden-Württemberg zitiert, hat der BFH entschieden, dass bei steigenden Zinsen keine Rückstellungen für zukünftige Zinsen zu bilden sind. Der Sachverhalt war seinerzeit zwar der, dass eine Sparkasse eine Rückstellung aufgrund von Sparverträgen bilden wollte, doch ist der Grundgedanke übertragbar. Abzustellen ist auf den zivilrechtlichen Vertrag, und nach diesem war die Klägerin nur verpflichtet für 2008 Zinsen auf der Basis eines Zinssatzes von 1,8 % zu zahlen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014, 10 K 3184/13, Haufe Index 8310841
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026
-
Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen
15.07.2026
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026