Keine Rückstellung für zukünftige Zinsverbindlichkeiten

Sachverhalt:
Klägerin war eine GmbH, die in einen internationalen Konzern eingebunden war. Von einer Schwestergesellschaft erhielt diese ein Darlehen. Bezüglich der Zinsen war vereinbart, dass der Zinssatz über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich ansteigen sollte. Zahlbar waren die Zinsen jeweils zum 28. Februar eines Jahres. Im ersten Jahr war ein Zinssatz von 1,8 % vereinbart, dieser stieg dann an auf 11 %. Der durchschnittliche Effektivzins lag bei 5,2 %. Zum 31.12.2008 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die Zinsen des Jahres 2008 unter Berechnung eines Zinssatzes von 5,2 %. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die Rückstellung indes nicht mehr in voller Höhe anerkannt. Im Einspruchs- und Klageverfahren führte die Klägerin aus, der Zinssatz von 5,2 % sei marktüblich. Da dies die effektive Zinsbelastung über die Laufzeit sei, befinde sie sich in Höhe der Differenz zwischen der zu zahlenden Zinshöhe für 2008 und der Effektivverzinsung in einem Erfüllungsrückstand. Hierfür sei eine Rückstellung zu passivieren.
Entscheidung:
Die zulässige Klage hatte keinen Erfolg. Eine Rückstellung komme nur dann in Betracht, wenn ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft drohe oder ein Erfüllungsrückstand bestehe. Dabei komme eine Drohverlustrückstellung steuerlich bereits wegen der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 4a EStG nicht in Betracht. Für einen Erfüllungsrückstand sei erforderlich, dass ein Vertragspartner mit dem im Rückstand ist, was er aufgrund des Vertrages zu leisten verpflichtet ist. Hierbei sei auf das schuldrechtliche Geschäft abzustellen. Nach dem Darlehensvertrag sei die Klägerin aber in 2008 nur zur Zahlung von 1,8 % Zinsen verpflichtet gewesen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. In einer Entscheidung vom 20.1.1993 (I R 115/91, BStBl 1993 II S. 373), die auch das FG Baden-Württemberg zitiert, hat der BFH entschieden, dass bei steigenden Zinsen keine Rückstellungen für zukünftige Zinsen zu bilden sind. Der Sachverhalt war seinerzeit zwar der, dass eine Sparkasse eine Rückstellung aufgrund von Sparverträgen bilden wollte, doch ist der Grundgedanke übertragbar. Abzustellen ist auf den zivilrechtlichen Vertrag, und nach diesem war die Klägerin nur verpflichtet für 2008 Zinsen auf der Basis eines Zinssatzes von 1,8 % zu zahlen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014, 10 K 3184/13, Haufe Index 8310841
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