Keine Lohnsteuerpauschalierung für Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH, an der sie zu 50% beteiligt war. Das monatliche Gehalt von 400 EUR wurde gem. § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% besteuert. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege, da sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen habe. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, sei eine Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig. Die Lohnsteuer sei vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zu erheben. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Das Finanzamt habe die Einkünfte der Klägerin zurecht mit dem persönlichen Steuersatz belegt. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG i. V. m. Abs. 2 EStG kann nur für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorgenommen werden. Voraussetzung ist daher, dass überhaupt die Merkmale einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV erfüllt werden. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als die „nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ definiert. Die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Abhängigkeit liegt nicht vor, wenn aufgrund der Gesellschafterstellung maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH vorliegt und damit Einzelanweisungen an den Geschäftsführer im Bedarfsfall verhindert werden können. Eine derartige Stellung liegt regelmäßig vor, wenn der Geschäftsführer mindestens zu 50% am Stammkapital beteiligt ist.
Praxishinweis:
Die Lohnsteuerpauschalierung wurde abgelehnt, da im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kein Arbeitsverhältnis gegeben war. Wäre die Klägerin zu weniger als 50% an der GmbH beteiligt gewesen, wäre die Lohnsteuerpauschalierung damit möglich gewesen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.7.2015, 11 K 3633/13, Haufe Index 8653032
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
601
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
404
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
369
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Anschrift in Rechnungen
265
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
255
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
253
-
Teil 1 - Grundsätze
246
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
221
-
Verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.
12.12.2025
-
Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer
12.12.2025
-
Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz auf 890 % erhöhen
12.12.2025
-
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
11.12.2025
-
Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers aus der sog. Schattenflotte
11.12.2025
-
Alle am 11.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
11.12.2025
-
BFH hält Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform
10.12.2025
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
09.12.2025
-
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
09.12.2025
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025