Keine Lohnsteuerpauschalierung für Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH, an der sie zu 50% beteiligt war. Das monatliche Gehalt von 400 EUR wurde gem. § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% besteuert. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege, da sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen habe. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, sei eine Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig. Die Lohnsteuer sei vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zu erheben. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Das Finanzamt habe die Einkünfte der Klägerin zurecht mit dem persönlichen Steuersatz belegt. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG i. V. m. Abs. 2 EStG kann nur für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorgenommen werden. Voraussetzung ist daher, dass überhaupt die Merkmale einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV erfüllt werden. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als die „nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ definiert. Die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Abhängigkeit liegt nicht vor, wenn aufgrund der Gesellschafterstellung maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH vorliegt und damit Einzelanweisungen an den Geschäftsführer im Bedarfsfall verhindert werden können. Eine derartige Stellung liegt regelmäßig vor, wenn der Geschäftsführer mindestens zu 50% am Stammkapital beteiligt ist.
Praxishinweis:
Die Lohnsteuerpauschalierung wurde abgelehnt, da im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kein Arbeitsverhältnis gegeben war. Wäre die Klägerin zu weniger als 50% an der GmbH beteiligt gewesen, wäre die Lohnsteuerpauschalierung damit möglich gewesen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.7.2015, 11 K 3633/13, Haufe Index 8653032
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