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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2015 - 11 K 3633/13

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei einem zu 50 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a i. V. m. Abs. 2 EStG kommt für das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu 50 % an der GmbH beteiligt ist, nicht in Betracht, da nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

2. Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a i. V. m. Abs. 2 EStG ist auf Einnahmen aus einer geringfügigen, selbstständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 3 SGB IV nicht anwendbar.

3. § 40a Abs. 2a EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2a; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8a; SGB IV § 14; SGB IV § 15; LStDV § 1; LStDV § 2; GmbHG § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin, die diese für ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bezieht, nach § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% des Arbeitsentgelts besteuert werden können.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2010 u.a. Einkünfte aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Firma Z GmbH, an der sie zu 50% beteiligt war und nach wie vor beteiligt ist. Das monatliche Arbeitsentgelt i.H.v. 400 EUR wurde gem. § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% der Besteuerung unterworfen. Im Jahr 2011 wurde bei der Firma Z GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Im Prüfungsbericht vom 21. April 2011 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Klägerin stehe zur Z GmbH in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB ...

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Keine Lohnsteuerpauschalierung für Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers
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  Leitsatz Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG ist für das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu 50% an der GmbH beteiligt ist, nicht möglich. Ursache hierfür ist, dass nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kein ...

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