Keine Steuerbefreiung für "Eltern-Immobilie" bei Abriss und Neubau
Sachverhalt:
Eine Mutter vererbte das seit Jahren nicht renovierte und sanierte Wohnhaus aus den 50er Jahren (mit einer Wohnfläche von nur 50m²) an ihren Sohn. Dieser riss das Wohnhaus ab und teilte dem Finanzamt mit, dass dies wegen des maroden Zustandes unausweichlich gewesen wäre und er einen Neubau plane, den er selbst zu Wohnzwecken nutzen wolle. Da der Wert der Erbschaft insgesamt den persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR überstiegen hatte, beantragte er für das Wohnhaus die Steuerbefreiung für die Vererbung des „Familienheims“. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, weil diese an den Fortbestand des alten Wohnhauses gekoppelt sei.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht. Zwar reiche es aus, wenn der Erbe die Wohnimmobilie der Eltern „alsbald“ zu eigenen Wohnzwecken nutzt (sofern er nicht aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert sei). Im Fall der vollständigen physischen Beseitigung des Wohnhauses fehle es aber am für die Steuerbefreiung erforderlichen Fortbestand des „familiären Lebensraumes“. Die umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vor dem Einzug hätte das Finanzgericht (so lässt es sich dem Urteil entnehmen) anerkannt.
Den maroden Zustand des Wohnhauses hat das Finanzgericht ebenso wenig als „zwingenden Hinderungsgrund“ anerkannt wie die geringe Wohnfläche. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass nur persönliche Hinderungsgründe (wie z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) unschädlich für die Steuerbefreiung sind.
Praxishinweis:
Soweit ersichtlich hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen. Ob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat oder nicht, ist – soweit ersichtlich – noch nicht bekannt. Die Beurteilung des Finanzgerichts ist nicht unbedingt zwingend. Als „familiären Lebensraum“ könnte man je nach subjektiver Beurteilung (die natürlich auch von Richtern vorgenommen wird) statt der „physischen“ Immobilie auch den Standort als solchen (Grundstück, Umgebung, Nachbarn etc.) ansehen. Zudem hätte ein (wenn auch äußerst selten vorkommender) Abriss und Neubau seitens der Eltern die Steuerbefreiung ermöglicht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der BFH in Zukunft Gelegenheit bekommen wird, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur soweit, als die Wohnfläche 200 m² nicht überschreitet. Der Erbe muss die Wohnung anschließend für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen (die o. g. zwingenden persönlichen Hinderungsgründe ausgenommen.
FG München, Urteil v. 22.10.2014, 4 K 847/13, Haufe Index 7536495
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026