Kein Vorsteuerabzug mehr bei Rechnungen mit Postfachadresse?
Dass die Entscheidung eine Änderung der Rechtsprechung beinhaltet, die für viele Unternehmen von großer praktischer Bedeutung sein könnte, war ihrer Überschrift (Kein Gutglaubensschutz im USt-Festsetzungsverfahren) nicht zu entnehmen, sodass sie bislang nur wenig Beachtung fand.
Der BFH hat im Streitfall der Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer Lieferantenrechnung versagt, weil, der Lieferant unter der Rechnungsadresse nur postalisch erreichbar war und dort keine wirtschaftliche Aktivität entfaltete. Das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfülle "nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet".
Der V. Senat des BFH erteilt gleichzeitig der Verwaltungsmeinung (Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE), nach der die Angabe eines Postfaches oder einer Großkundenadresse ausreichend ist, eine klare Absage. Er hält damit auch an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil v. 19.4.2007, V R 48/04), nach der Briefkastensitz mit lediglich postalischer Erreichbarkeit als Rechnungsanschrift ausreichend sein könne, ausdrücklich nicht mehr fest.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung (Urteil v. 22.7.2015, V R 23/14) könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen. Rechtsanwalt Matthias Luther von der Kanzlei KMLZ weist darauf hin, dass für die Vergangenheit ein Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO) nur für die Besteuerungszeiträume gilt, für die bereits eine Umsatzsteuererklärung (nicht nur Voranmeldungen!) abgegeben wurde. Er rechnet damit, dass die Finanzverwaltung – sollte sie ihre aktuelle Weisungslage aufgeben und sich der neuen BFH-Meinung anschließen – eine Nichtbeanstandungsregelung für die Vergangenheit erlassen wird. Dennoch empfiehlt Luther betroffenen Unternehmen, sich bereits jetzt über eine Anpassung ihrer Rechnungsangaben Gedanken zu machen.
Hinweis: Abweichend von der dargestellten BFH-Entscheidung hat gerade erst das FG Köln (Urteil v. 28.4.2015, 10 K 3803/13) den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielten. Die Revision ist beim BFH (Az. V R 25/15) anhängig. Auch von ihrem (erwartbaren) Ausgang könnte es abhängen, wie die Finanzverwaltung mit der Sache umgeht.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026