Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens

Ein Geschäftsführer schloss mit seiner GmbH im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung eines Zeitwertkontos (= Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV), sodass Teile seines Bruttogehalts angespart werden konnten, um ihm später die (vorzeitige) Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen. Zur Absicherung des Kontos schloss der Arbeitgeber einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie (Zeitarbeitskonto) bei einer Lebensversicherung ab. Eine Auszahlung vom Zeitarbeitszeitkonto konnte nur durch Antrag des Geschäftsführers bei seinem Arbeitgeber und dessen Abruf bei der Lebensversicherung erfolgen. Nachdem der Arbeitgeber jahrelang Teile des Bruttogehalts auf das Konto eingezahlt hatte, kündigte er dem Geschäftsführer im Jahr 2014 fristlos. Der Arbeitgeber übertrug das angesammelte Guthaben des Zeitwertkontos von 39.000 EUR später auf den neuen Arbeitgeber. Das Finanzamt ging davon aus, dass dem (früheren) Geschäftsführer durch diese Übertragung steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen war, sodass es Einkommensteuer nachforderte.
Übertragung ist nicht steuerbar
Das FG urteilte, dass infolge der Übertragung des Guthabens noch kein Lohnzufluss bewirkt worden ist. Der Geschäftsführer hatte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, sein Guthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen zu lassen. Solch eine Übertragung ist nicht steuerbar, da der neue Arbeitgeber lediglich an die Stelle des alten Arbeitgebers getreten ist und dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme übernommen hat. Ein (Lohn-)Zufluss findet erst statt, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Dies war vorliegend noch nicht der Fall, denn einen Anspruch auf Auszahlung hatte der Geschäftsführer erst in der späteren Freistellungsphase. Infolgedessen war nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zu versteuern, sondern erst die spätere Auszahlung im Vorruhestand.
Revision ist anhängig
Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 39/17 anhängig. Der Bundesfinanzhof muss bereits in einem anderen anhängigen Verfahren (Az.: VI R 17/16) prüfen, ob der Lohnzufluss bei Organen einer Körperschaft (wie z. B. Geschäftsführern) schon durch Gutschrift von Arbeitslohn auf einem Zeitwertkonto bewirkt wird. Die Finanzverwaltung nimmt bereits zu diesem frühen Zeitpunkt einen Lohnzufluss an (BMF, Schreiben v. 17.6.2009, BStBl 2009 I S. 1286). Wer in gleichgerichteten Einsprüchen auf die anhängigen Revisionsverfahren verweist, kann ein Zwangsruhen seines Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) erreichen und so später von einer möglichen begünstigenden Rechtsprechung profitieren.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2017, 12 K 1044/15, Haufe Index 11200642
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