Abschluss eines Vertrags über Planungsarbeiten ist kein Baubeginn i. S. d. InvZulG 2010
Die Klägerin hatte im Jahr 2009 einen Vertrag über Architekten- und Ingenieurleitungen zur Errichtung eines Gebäudes geschlossen. Weitere Planungsleistungen wurden in einem Vertrag des Jahres 2011 vereinbart. Die Vertragsbestandteile, die als Abschluss eines Bauvertrags angesehen werden können, wurden erst im Jahr 2012 vereinbart. Das Finanzamt nahm deshalb den Investitionsbeginn im Jahr 2012 an und setzte nur eine Investitionszulage mit einem Prozentsatz von 5 % (anstelle von 7,5 % bei Investitionsbeginn in 2011) fest. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.
Beginn der Investition
Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 2010 ist die Investition in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt der im Jahr 2011 abgeschlossene Architekten- und Ingenieurvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung keinen der Ausführung des Bauvorhabens zuzurechnender Lieferungs- und Leistungsvertrag dar. Es komme wesentlich darauf an, ob der Investor seine Entscheidung zur Durchführung der Investition für sich bindend nach außen erkennbar und ggf. nachweisbar getroffen hat.
Dies sei im Streitfall jedoch für das Jahr 2011 zu verneinen. Bei dem im Jahr 2011 geschlossenen Vertrag handele es sich lediglich um einen Vertrag über Planungsleistungen. Zur Ausführung des Bauwerks gehörten solche Planungsleistungen nicht, weil sich das Investitionsvorhaben in dieser Phase noch nicht hinreichend konkretisiert habe. Erst mit der Aufnahme von Bauarbeiten habe sich nach der Rechtsprechung der Wille des Investors hinreichend manifestiert. Entsprechend müsse er sich auch durch einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag gebunden haben. Dies könne nach Auffassung des Finanzgerichts nur die der direkten Bauausführung zuzurechnenden Verträge meinen, die vorliegend im Jahr 2012 geschlossen wurden.
Thüringer FG, Urteil v. 15.8.2017, 3 K 259/17, Haufe Index 11348757
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
704
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
677
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
617
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
582
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
580
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
458
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
445
-
Anschrift in Rechnungen
403
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
385
-
Teil 1 - Grundsätze
370
-
Alle am 31.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
31.10.2024
-
Negatives Einlagenkonto bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
30.10.2024
-
Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft
29.10.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Oktober 2024
29.10.2024
-
Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehaltsnießbrauch
28.10.2024
-
Besonderheiten bei der Abfindungsversteuerung von Grenzgängern
28.10.2024
-
Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenrechnungen
28.10.2024
-
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
25.10.2024
-
Alle am 24.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
24.10.2024
-
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
24.10.2024